Die Kammer erachtet die Aussagen des Privatklägers ebenfalls als glaubhaft. Besonders in seiner ersten Einvernahme beschrieb er sehr detailliert, wie die Auseinandersetzung begonnen habe und dass er zunächst Q.________ und «dessen Angreifer» (L.________) habe trennen wollen. Er habe mit seinen Händen zwischen die beiden gefasst und sie so auseinanderdrücken wollen. Ein weiterer Typ aus der Gruppe 1, der zuerst nur zugeschaut habe, sei dann auf seine rechte Seite ge-