Gesamthaft enthalten F.________'s Aussagen zahlreiche Realkennzeichen, weshalb vollumfänglich auf seine Version abgestellt werden kann. 11.2.4 Aussagen des Privatklägers Nach Würdigung der Aussagen des Privatklägers gelangte die Vorinstanz zu folgendem Schluss (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 659): Auf die glaubhaften Aussagen von E.________ [Privatkläger] kann somit vollumfänglich abgestellt werden.