850 Z. 42 ff.). Zusammenfassend kann somit insbesondere auf das implizite Geständnis des Beschuldigten 2 und auf seine Angaben zu seinem damaligen Gefühlszustand abgestellt werden. 11.2.3 Aussagen von F.________ Betreffend die Würdigung der Aussagen von F.________ hielt die Vorinstanz folgendes Ergebnis fest (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 658): Auf die glaubhaften Aussagen von F.________ kann somit abgestellt werden.