Die anfänglich gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen des Beschuldigten 2, in welchen er vehement bestritt, F.________ mit dem Holzstock geschlagen zu haben, sind unglaubhaft. Im Einklang mit den Aussagen der anderen Beteiligten steht die Angabe des Beschuldigten 2, wonach er am fraglichen Abend sehr wütend und in Rage gewesen sei, weil ihn die Beleidigung, «[I] ficke dini Mueter», aufgrund des Todes seiner Mutter vor zehn Jahren persönlich getroffen habe (pag. 97 Z. 87 f. und pag. 850 Z. 42 ff.).