Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 2 in der erst- und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung resp. seiner impliziten Eingeständnisse und angesichts der Akzeptanz des ergangenen Schuldspruchs, ist die Täterschaft des Beschuldigten 2 nicht mehr umstritten (siehe dazu auch die Ausführungen unter E. 8 oben). Aus Sicht der Kammer bestehen am zumindest impliziten Geständnis keine Zweifel, weshalb sich eingehende Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten 2 erübrigen. Die anfänglich gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen des Beschuldigten 2, in welchen er vehement bestritt, F.___