657): Zusammenfassend lassen die Ausführungen von C.________ [Beschuldigter 2] die von der Rechtsprechung entwickelten Realitätskriterien weitestgehend vermissen. Indessen finden sich in seinen Aussagen unzählige Lügensignale, wie beispielsweise inkonstantes Aussageverhalten, fehlende logische Konsistenz, karge Schilderungen sowie auffallende Erinnerungslücken. Das Gericht beurteilt daher zumindest seine ursprünglichen Aussagen als wenig glaubhaft.