_) ihn zu Unrecht belasten sollten, konnte er schliesslich weder in der erst- noch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beantworten (pag. 561 Z. 33 f. und Z. 44, pag. 562 Z. 2 und pag. 843 Z. 1 ff.). Insgesamt weisen die Aussagen des Beschuldigten 1 somit zahlreiche Lügensignale auf, weshalb insbesondere soweit das Kerngeschehen betreffend nicht auf seine Version abgestellt werden kann. 11.2.2 Aussagen des Beschuldigten 2 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten 2 gelangte die Vorinstanz zu folgendem Schluss (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 657): Zusammenfassend lassen die Ausführungen von C.___