Eine solche Handlung wäre nicht nur lebensfremd, sondern wird – wie sich noch zeigen wird – auch von keinem der anderen Beteiligten geschildert. Auf heikle Fragen und auf Vorhalte, dass andere Beteiligte – selbst aus seiner eigenen Gruppe – erwähnt hätten, dass er den Privatkläger mit dem Stock geschlagen resp. damit Hiebe ausgeteilt und den anderen damit Angst gemacht habe, reagierte der Beschuldigte 1 ausweichend, abstreitend, teilweise mit Gegenfragen und ohne überzeugende Erklärungen zu liefern. Auf Frage, ob er jemanden geschlagen habe, wenn ja, wen, wie stark, womit und wohin, erklärte der Beschuldigte 1 in seiner ersten Einvernahme beispielsweise (pag. 29 Z. 110): «Nein, nicht