Ich habe ihn dort nicht gesehen […]». Indizien, dass der Beschuldigte 1 zumindest in Bezug auf das Kerngeschehen nicht die Wahrheit sagt, sind auch die Umstände, dass er einerseits übermässig abstritt, jemanden geschlagen zu haben, und andererseits stets versuchte, sich in besonders gutem Licht darzustellen. So äusserte er wiederholt, er habe «100%» niemanden geschlagen (pag. 29 Z. 114), er habe «so oder so nicht zugeschlagen» (pag. 31 Z. 202), es stimme «100%» nicht, dass er den Privatkläger geschlagen habe (pag. 32 Z. 297 und pag. 40 Z. 136), er habe nichts gemacht und akzeptiere die Zivilforderung des Privatklägers deshalb «nie im Leben» (pag. 40 Z. 146).