Der Beschuldigte 1 schilderte das Kerngeschehen nämlich in allen Einvernahmen überaus karg, selektiv, wenig detailreich und stereotyp. Daneben mutet speziell an, dass er den Privatkläger, den er gemäss Anklageschrift geschlagen haben soll, in seiner ersten Einvernahme von sich aus mit keinem Wort erwähnte (vgl. pag. 27- 30) und auf Vorhalt eines Fotos des Privatklägers zu Protokoll gab (pag. 30 Z. 195 f.): «Den kenne ich nicht und ich habe ich [recte: ihn] auch noch nie gesehen. Ich habe ihn dort nicht gesehen […]».