39 Z. 91 und Z. 105). Selbst wenn der Beschuldigte 1 die Zwillinge und L.________ womöglich zu trennen versucht hat (vgl. dazu die glaubhaften Aussagen von P.________ [E. 11.2.9 unten]), weil er beide Kontrahenten kannte, sind seine Aussagen, wonach er den Holzstock vor Beginn der Schlägerei weggeworfen und anschliessend einzig geschlichtet habe und der Privatkläger sich wohl bei einem Sturz auf einen Stein an der Stirn verletzt habe, als Schutzbehauptungen zu werten: Der Beschuldigte 1 schilderte das Kerngeschehen nämlich in allen Einvernahmen überaus karg, selektiv, wenig detailreich und stereotyp.