Auch die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten 1 – entgegen dessen Verteidigung (vgl. pag. 862) – zumindest soweit das Kerngeschehen angehend als unglaubhaft. Der Beschuldigte 1 stellte sich in sämtlichen Einvernahmen auf den Standpunkt, Mitglieder der anderen Gruppe hätten «seiner» Gruppe «I ficke dini Mueter» zugerufen, was den Beschuldigten 2, der seine Mutter verloren habe, gekränkt habe und weshalb sie sich zur anderen Gruppe begeben hätten.