653 ff.). Nachfolgend wird betreffend alle befragten Personen je vorab die jeweilige Quintessenz der Vorinstanz festgehalten und anschliessend mit den Überlegungen der Kammer ergänzt. 11.2.1 Aussagen des Beschuldigten 1 In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten 1 kam die Vorinstanz beweiswürdigend zu folgendem Schluss (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 655): Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus den Angaben von A.________ [Beschuldigter 1] keine weiteren Erkenntnisse zum Kerngeschehen ergeben.