12 erstinstanzlichen Schuldspruch eigentlich einverstanden gewesen (zum Ganzen pag. 849 Z. 1 ff.). Die Rissquetschwunde, die F.________ im Rahmen der Auseinandersetzung erlitten habe, stamme seines Erachtens aber eher nicht von einem Schlag, schliesslich trage man von einem Schlag eher eine Platzwunde davon (pag. 849 Z. 12 ff.). Wenn man jemandem mit voller Wucht einen Holzstock gegen den Kopf schlage, dann könne dies seines Erachtens beispielsweise Platzwunden, Prellungen oder eine Gehirnerschütterung verursachen.