Auf Vorhalt, dass er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr ausgeschlossen habe, F.________ mit dem Holzstock am Kopf getroffen zu haben, sowie, dass er den erstinstanzlichen Schuldspruch und damit implizit seine Täterschaft anerkannt habe, erklärte der Beschuldigte 2, es sei so, wie er es damals ausgesagt habe. Bei den Namen sei er sich nicht mehr sicher. Beim einen sei es tatsächlich so, dass er diesen Stock zur Anwendung gebracht habe, bei der anderen Person sei es nicht so. Er bleibe bei der Aussage, die er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemacht habe und anerkenne die Taten, die er begangen habe.