Auf Vorhalt, dass der Privatkläger und R.________ übereinstimmend geschildert hätten, dass er den Privatkläger mit dem fraglichen Holzstock gegen den Kopf geschlagen habe, und auf Frage, weshalb sich die beiden täuschen sollten, erklärte der Beschuldigte 1, er könne das nicht sagen, vielleicht, weil sie zusammen gesprochen hätten. Es sei aber unmöglich, dass sie dies gesehen hätten, schliesslich habe er den Privatkläger nicht mit dem Holzstock geschlagen