842 Z. 18 f.). Beim Holzstock habe es sich um ein Teil eines kaputten Liegestuhls – um eine geformte Arm- oder Fusslehne – gehandelt (pag. 842 Z. 22 ff.). Der Liegestuhl sei mit Ausnahme des «Tüechlis», auf welchem man draufsitze, aus Holz gewesen (pag. 844 Z. 10). Auf Vorhalt, dass der Privatkläger und R.________ übereinstimmend geschildert hätten, dass er den Privatkläger mit dem fraglichen Holzstock gegen den Kopf geschlagen habe, und auf Frage, weshalb sich die beiden täuschen sollten, erklärte der Beschuldigte 1, er könne das nicht sagen, vielleicht, weil sie zusammen gesprochen hätten.