842 Z. 4 ff.). Seine Gruppe [Gruppe 1] sei damals zur anderen Gruppe [Gruppe 2] gegangen, weil deren Mitglieder sie mittels Zurufen schwer beleidigt hätten (pag. 842 Z. 14). Auf Frage, weshalb er zunächst nicht erwähnt habe, dass er und der Beschuldigte 2 einen Stock mitgenommen hätten, als sie zur anderen Gruppe nach drüben gegangen seien, äusserte der Beschuldigte 1, daran könne er sich jetzt nicht erinnern. Als er damals von Zuhause abgeholt worden sei, habe er das mit dem Stock eigentlich immer direkt gesagt (zum Ganzen pag. 842 Z. 18 f.).