10. Oberinstanzliche Einvernahmen 10.1 Einvernahme des Beschuldigten 1 In der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 1 im Wesentlichen aus, er habe gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erklärt, weil er es nicht fair finde, wenn man für etwas, das man nicht gemacht habe, zwei Jahre «hocken» müsse (pag. 841 Z. 39 f.). Er sei ein ehrlicher Mensch und sei bis jetzt immer zu seinen Taten gestanden. Zu etwas, das er nicht getan habe, könne er aber nicht stehen (zum Ganzen pag. 842 Z. 4 ff.).