9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Klärung dieser Fragen zur Verfügung stehenden objektiven und subjektiven Beweismittel vollständig und korrekt zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 636 ff.). Neu in den Akten befinden sich die Protokolle der oberinstanzlichen Einvernahmen der beiden Beschuldigten (pag. 839 ff. und pag. 845 ff.), die in Erwägung 4 oben erwähnten edierten Unterlagen sowie die in der Berufungsverhandlung zu den Akten erkannten Dokumente betreffend den Beschuldigten 2 – d.h. das Zwischenzeugnis der H.________ AG vom 17. Juni 2020 (pag.