Bestritten ist hingegen die Täterschaft des Beschuldigten 1, d.h. es muss beweismässig geklärt werden, ob er mit «seinem» Holzstock seitlich ausholte, mit voller Wucht gegen den Kopf des Privatklägers schlug und diesen dadurch wie in der Anklageschrift bzw. unter Erwägung 7 oben beschrieben verletzte. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob und allenfalls wann der Beschuldigte 1 seinen Holzstock wegwarf (Tat er dies, wie er behauptet, bereits als er die Zwillinge erkannte oder erst am Ende der Auseinandersetzung, wie Beteiligte geltend machen?).