dass es sein könne, dass er mehr als die zweimal gegen einen der Zwillinge zugeschlagen habe; dass es gut sein könne, dass er im Affekt noch mehr zugeschlagen habe, sich aber beim besten Willen nicht daran erinnern könne, sowie seine Bestätigung dieser Aussagen in der Berufungsverhandlung [vgl. pag. 849 Z. 3 f.] bzw. die Ausführungen von Fürsprecher D.________ gemäss pag. 581 oben: «Nach den Aussagen von F.________ sei nun auch klar, dass es nur C.________ [Beschuldigter 2] gewesen sein könne, der F.________ die Verletzung zugefügt habe. C.________ [Beschuldigter 2] sei nicht nicht geständig. Er könne sich einfach nicht an den Schlag erinnern. Er nehme diesen Schlag aber auf sich».).