im Plädoyer im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und des Umstandes, dass der Beschuldigte 2 den erstinstanzlichen Schuldspruch akzeptiert hat, ist nunmehr auch unbestritten, dass der Beschuldigte 2 F.________ im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Holzstock gegen die linke Kopfseite schlug und ihn dadurch wie in der Anklageschrift umschrieben verletzte (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten 2 auf pag. 567 Z. 16 f., wonach er nicht ausschliessen könne, dass er es gewesen sei; dass es sein könne, dass er mehr als die zweimal gegen einen der Zwillinge zugeschlagen habe;