vgl. auch E. 7 oben) und mussten sich in Spitalpflege begeben. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschuldigten 1 und 2 einen ungefähr 50 Zentimeter langen Holzstock mit einem Durchmesser von wenigen Zentimetern bei sich hatten, als sie bei den anderen (der Gruppe 2) eintrafen, und dass der Beschuldigte 2 diesen Holzstock gegen Mitglieder der Gruppe 2 einsetzte. Angesichts des zumindest impliziten Eingeständnisses des Beschuldigten 2 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, das er in der Berufungsverhandlung im Wesentlichen bestätigte, der Ausführungen von Fürsprecher D.