8. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist unbestritten (vgl. auch S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 635). Fest steht somit, dass es am 9. August 2015 um ca. 00:30 Uhr beim G.________ in Biel zwischen der Gruppe 1, welcher die Beschuldigten 1 und 2 (sowie L.________ [Strafbefehl wegen Raufhandels], M.________, N.________ und O.________) angehörten, und der Gruppe 2, zu der insbesondere der Privatkläger und F.________ (sowie P.________ und Q.________ [beide Strafbefehl wegen Raufhandels] und R.________) gehörten, zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung, dem vorliegend von den Be-