Dadurch habe er dem Privatkläger an der Stirn eine sechs Zentimeter lange, klaffende Rissquetschwunde zugefügt, die habe genäht werden müssen und eine allfällige Narbe hinterlassen habe. Der Beschuldigte 1 habe zumindest in Kauf genommen, den Privatkläger durch den beschriebenen Stockschlag lebensgefährlich zu verletzen und/oder ihm eine arge, bleibende Entstellung des Gesichts oder eine andere schwere Körperschädigung zuzufügen (zum Ganzen Bst. A/Ziff. 1 der Anklageschrift [pag. 467]).