Kammer: inzwischen rechtskräftig als Raufhandel qualifiziert) mit einem ungefähr 50 Zentimeter langen Holzstock, der einen Durchmesser von mehreren Zentimetern aufwies und an der Spitze eventuell ein Metallteil hatte, mit voller Wucht oberhalb des rechten Auges an den Kopf geschlagen zu haben. Dadurch habe er dem Privatkläger an der Stirn eine sechs Zentimeter lange, klaffende Rissquetschwunde zugefügt, die habe genäht werden müssen und eine allfällige Narbe hinterlassen habe.