8 Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung des Privatklägers ist die Kammer in Bezug auf die Zivilklage gegen den Beschuldigten 1 an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil insoweit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten 1 abändern. In Bezug auf die übrigen zu überprüfenden Punkte gilt das Verbot der reformatio in peius nicht.