603]). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Bst. A/Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 600]), die dafür ausgesprochene Sanktion, inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen, sowie die Verurteilungen im Zivilpunkt (Bst. A/Ziff. III/1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 602]). Weiter hat die Kammer den erstinstanzlichen Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Bst. B/Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.