747 ff.). Infolge der beschränkten Berufungen des Beschuldigten 1 sowie der Generalstaatsanwaltschaft und weil weder der Beschuldigte 2 noch der Privatkläger Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben, ist das Urteil vom 9. Mai 2019 weiter insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Beschuldigten 1 und 2 des Raufhandels, begangen am 9. August 2015 in Biel/Bienne, schuldig erklärt wurden (Bst. A/Ziff. I/2 und Bst. B/Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 600 und pag. 603]).