5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers und die Entschädigung für die Verteidigungskosten im oberinstanzlichen Verfahren seien gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 7. Die Zivilklage von E.________ sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 870 f.; Hervorhebungen im Original): I.