a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR312.0), dass den ehemaligen Mitbeschuldigten F.________ betreffend keine Berufungserklärung eingegangen sei, präzisierte die Generalstaatsanwaltschaft, ihre Berufung richte sich nicht mehr gegen letzteren [pag. 738 f.]). Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen bei den übrigen Parteien beschloss die Kammer am 3. September 2020, auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gegen F.________ werde nicht eingetreten und das Urteil des Regio-