727 ff.). Am 6. August 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft innert der mit Verfügung vom 5. August 2020 (pag. 731 ff.) angesetzten Frist mit, angesichts der Hauptberufung werde auf die Erklärung einer Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten 1 verzichtet. Zudem bestehe aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten 1. In Bezug auf den von der Verfahrensleitung erhobenen Einwand im Sinne von Art. 403 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;