2. des Raufhandels, begangen am 09.08.2015 in Biel/Bienne, G.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 49 Abs. 1, 123 Ziff. 2 Abs. 2, 133 Abs. 1 StGB; Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 324 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 38‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 4‘320.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 36 Tage festgesetzt.