1. Zur Bezahlung von EUR 180.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger E.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 2. Zur Bezahlung von CHF 3‘500.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger E.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. B. I. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 09.08.2015 in Biel/Bienne, G.________ z.N. von F.________