Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 300 + 301 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juni 2021 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Schmid Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 C.________ a.v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigter 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 2 und E.________ Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 1 Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverlet- zung mit gefährlichem Gegenstand und Raufhandel Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 9. Mai 2019 (PEN 18 647-649) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) er- kannte mit Urteil vom 9. Mai 2019 in der Strafsache gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 598 ff.): A. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 09.08.2015 in Biel/Bienne, G.________ z.N. von E.________. 2. des Raufhandels, begangen am 09.08.2015 in Biel/Bienne, G.________ und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 49 Abs. 1 und 2, 122 Abs. 2, 133 Abs. 1 StGB; Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20.11.2015. 2. Zur Tragung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9‘550.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 13‘453.95, insgesamt be- stimmt auf CHF 23‘003.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 10‘102.35). […] II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit insgesamt CHF 12‘901.60. Abzüglich des bereits geleisteten Vorschusses in der Höhe von CHF 5‘503.70 verbleibt ein auszurichtender Betrag von CHF 7‘397.90. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3‘100.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3 III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von EUR 180.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger E.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 2. Zur Bezahlung von CHF 3‘500.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger E.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. B. I. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 09.08.2015 in Biel/Bienne, G.________ z.N. von F.________ 2. des Raufhandels, begangen am 09.08.2015 in Biel/Bienne, G.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 49 Abs. 1, 123 Ziff. 2 Abs. 2, 133 Abs. 1 StGB; Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 324 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 38‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 4‘320.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 36 Tage festgesetzt. 3. Zur Tragung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9‘550.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 11‘530.45, insgesamt be- stimmt auf CHF 21‘080.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 9‘635.75). […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 20‘080.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 8‘635.75). 4 II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher D.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 11‘444.70. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 3‘725.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. [F.________] D. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 3. Berufung Gegen dieses Urteil vom 9. Mai 2019 meldeten Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten 1 und die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (pag. 618 bzw. pag. 624). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 13. Juli 2020 (pag. 628 ff.). Am 15. Juli 2020 reichte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 724 f.). Die form- und fristgerechte Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 3. August 2020 (pag. 727 ff.). Am 6. August 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft innert der mit Verfügung vom 5. August 2020 (pag. 731 ff.) angesetzten Frist mit, angesichts der Hauptberu- fung werde auf die Erklärung einer Anschlussberufung zur Berufung des Beschul- digten 1 verzichtet. Zudem bestehe aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten 1. In Bezug auf den von der Verfahrensleitung erhobenen Einwand im Sinne von Art. 403 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR312.0), dass den ehemaligen Mitbeschuldigten F.________ betreffend keine Berufungser- klärung eingegangen sei, präzisierte die Generalstaatsanwaltschaft, ihre Berufung richte sich nicht mehr gegen letzteren [pag. 738 f.]). Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen bei den übrigen Parteien be- schloss die Kammer am 3. September 2020, auf die Berufung der Generalstaats- anwaltschaft gegen F.________ werde nicht eingetreten und das Urteil des Regio- 5 nalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Mai 2019 werde damit betreffend F.________ rechtskräftig. Gleichzeitig bestimmte die Kammer die Kosten für das F.________ betreffende oberinstanzliche Verfahren sowie die Entschädigung von dessen Anwalt (pag. 748 ff.). Am 14. Oktober 2020 wurden die Parteien zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei E.________ (Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 1 [nachfolgend: Privatkläger]) das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 766 ff.). Der Privatkläger erschien daraufhin nicht zur Berufungsverhandlung (pag. 837). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten 1 und 2 aktuelle Strafregister- auszüge (beide datierend vom 10. Mai 2021 [pag. 795 f. bzw. pag. 797]), aktuelle Betreibungsregisterauszüge (beide datierend vom 28. Mai 2021 [pag. 820 ff. bzw. pag. 823 ff.] und Leumundsberichte inklusive Formular über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 6. April bzw. 3. Mai 2021 [pag. 787 f. bzw. pag. 789 ff.]) eingeholt. Gestützt auf den Strafregisterauszug über den Beschuldigten 1 vom 10. Mai 2021 wurden in der Folge die Akten des Urteils der Regionalen Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland vom 30. Januar 2020 (BJS 19 22191) ediert. Zudem wurden glei- chenorts die in der gegen den Beschuldigten 1 hängigen Strafuntersuchung BJS 21 4835 bis dato bestehenden Aktenstücke ediert. Kopien des Strafbefehls vom 30. Januar 2020, der Eröffnungsverfügung vom 15. Februar 2021 und des Einvernahmeprotokolls mit dem Beschuldigten 1 vom 16. Februar 2021 wurden den Parteien zugestellt (vgl. pag. 809 f.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die von Fürsprecher D.________ mit Eingabe vom 28. Mai 2021 eingereichten Unterlagen betreffend den Beschuldigten 2 – konkret das Zwischenzeugnis der H.________ AG vom 17. Juni 2020 (pag. 813 f.), das Diplom «Bachelor of Science .________» der I.________ (Hochschule) (pag. 815), das «Diplôme J.________» der «K.________ (Schule)» (pag. 816) und die Lohnabrechnungen vom 23. März 2021 (pag. 817), vom 20. April 2021 (pag. 818) und vom 20. Mai 2021 (pag. 819) – sowie der von Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten 1 mit Schreiben vom 27. Mai 2021 eingereichte Lehrvertrag vom 17. Juli 2020 (pag. 806 f.) zu den Akten erkannt (pag. 838). Ferner wurden die beiden Beschuldigten erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 839 ff. und pag. 845 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten 1 in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 872; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, insoweit als A.________ des Raufhandels, begangen am 9. August 2015, in Biel, G.________, schuldig er- klärt wurde (Ziffer A./I./1. Urteilsdispositiv). 2. A.________ sei von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 9. August 2015 am G.________ Biel, z.N. E.________, freizusprechen. 6 3. A.________ sei im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 20. November 2015 (PEN 15 355) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat zu verurtei- len. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. In Bezug auf den Freispruch gemäss Ziffer 2 hiervor seien die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten auszuscheiden und dem Kanton aufzuerlegen sowie eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten auszurichten. 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers und die Entschädigung für die Verteidigungskosten im oberinstanzlichen Verfahren seien gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 7. Die Zivilklage von E.________ sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 870 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 9. Mai 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ des Raufhandels, begangen am 9. August 2015 in Biel/Bienne, G.________ schul- dig erklärt wurde; 2. C.________ des Raufhandels, begangen am 9. August 2015 in Biel/Bienne, G.________ schul- dig erklärt wurde; 3. C.________ zur Tragung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 21'080.45 verurteilt wurde. IA.________ A.________ sei ausserdem schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperver- letzung, begangen am 9. August 2015 in Biel, G.________ z.N. von E.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. November 2015, 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). III. C.________ sei ausserdem schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung, be- gangen am 9. August 2015 in Biel, G.________ z.N. von F.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten; unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 5'850.00; unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 7 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Urteil sei der Stadt Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Mi- gration mitzuteilen (auszugsweise betreffend C.________; Art. 82 VZAE). Fürsprecher D.________ stellte für den Beschuldigten 2 in der Berufungsverhand- lung folgende Anträge (pag. 869): 1. Es sei festzustellen, dass das [recte: der] erstinstanzliche Schuldspruch wegen Raufhandels rechtskräftig ist. 2. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand sei zu bestätigen. 3. Mein Mandant sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 120.00, wo- bei der Vollzug aufzuschieben ist mit einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Auf eine Verbindungsbusse sei zu verzichten. 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. Kosten von der amtlichen Verteidigung seien dem Staate Bern aufzuerlegen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 9. Mai 2019 – wie bereits im Beschluss vom 3. September 2020 fest- gestellt wurde – in Bezug auf sämtliche, den ehemaligen Mitbeschuldigten F.________ betreffenden Punkte in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. pag. 747 ff.). Infolge der beschränkten Berufungen des Beschuldigten 1 sowie der General- staatsanwaltschaft und weil weder der Beschuldigte 2 noch der Privatkläger Beru- fung oder Anschlussberufung erhoben haben, ist das Urteil vom 9. Mai 2019 weiter insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Beschuldigten 1 und 2 des Raufhandels, begangen am 9. August 2015 in Biel/Bienne, schuldig erklärt wurden (Bst. A/Ziff. I/2 und Bst. B/Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 600 und pag. 603]). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Verurtei- lung des Beschuldigten 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Bst. A/Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 600]), die dafür ausge- sprochene Sanktion, inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen, sowie die Verurteilungen im Zivilpunkt (Bst. A/Ziff. III/1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs [pag. 602]). Weiter hat die Kammer den erstinstanzlichen Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand (Bst. B/Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 603]) und die dafür ausgesprochene Sanktion inklusive Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. 8 Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung des Privatklägers ist die Kammer in Bezug auf die Zivil- klage gegen den Beschuldigten 1 an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil insoweit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten 1 abändern. In Bezug auf die übrigen zu überprüfenden Punkte gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Anklagesachverhalt In der Anklageschrift vom 10. Juli 2018 wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, am 9. August 2015 um ca. 00:30 Uhr beim G.________ in Biel den Privatkläger im Rahmen einer Auseinandersetzung (Anm. Kammer: inzwischen rechtskräftig als Raufhandel qualifiziert) mit einem ungefähr 50 Zentimeter langen Holzstock, der einen Durchmesser von mehreren Zentimetern aufwies und an der Spitze eventuell ein Metallteil hatte, mit voller Wucht oberhalb des rechten Auges an den Kopf ge- schlagen zu haben. Dadurch habe er dem Privatkläger an der Stirn eine sechs Zentimeter lange, klaffende Rissquetschwunde zugefügt, die habe genäht werden müssen und eine allfällige Narbe hinterlassen habe. Der Beschuldigte 1 habe zu- mindest in Kauf genommen, den Privatkläger durch den beschriebenen Stock- schlag lebensgefährlich zu verletzen und/oder ihm eine arge, bleibende Entstellung des Gesichts oder eine andere schwere Körperschädigung zuzufügen (zum Gan- zen Bst. A/Ziff. 1 der Anklageschrift [pag. 467]). Dem Beschuldigten 2 wird vorgeworfen, während der erwähnten Auseinanderset- zung vom 9. August 2015 mit einem ungefähr 50 Zentimeter langen Holzstock, der einen Durchmesser von mehreren Zentimetern aufwies und an der Spitze eventuell ein Metallteil hatte, aufgezogen und F.________ an die linke Kopfseite geschlagen zu haben. F.________ habe dadurch eine ungefähr vier Zentimeter lange Riss- quetschwunde über dem linken Ohr erlitten, die habe genäht werden müssen und eine sichtbare Narbe hinterlassen habe. Der Beschuldigte 2 habe zumindest in Kauf genommen, F.________ durch diese Handlung eine lebensgefährliche Verlet- zung, eine arge und bleibende Entstellung des Gesichtes oder eine andere schwe- re Körperschädigung zuzufügen (zum Ganzen Bst. B/Ziff. 1 der Anklageschrift [pag. 468]). 8. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist unbestritten (vgl. auch S. 8 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 635). Fest steht somit, dass es am 9. August 2015 um ca. 00:30 Uhr beim G.________ in Biel zwischen der Gruppe 1, welcher die Be- schuldigten 1 und 2 (sowie L.________ [Strafbefehl wegen Raufhandels], M.________, N.________ und O.________) angehörten, und der Gruppe 2, zu der insbesondere der Privatkläger und F.________ (sowie P.________ und Q.________ [beide Strafbefehl wegen Raufhandels] und R.________) gehörten, zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung, dem vorliegend von den Be- 9 schuldigten nicht mehr bestrittenen Raufhandel, kam. Nach gegenseitigen Provo- kationen durch Zurufe und Beleidigungen («[I] ficke dini Mueter»), an welchen sich insbesondere der Beschuldigte 2 störte, begab sich die Gruppe 1 vom S.________ zur Gruppe 2, welche sich beim G.________ aufhielt. Nachdem einige der Beteilig- ten zunächst versucht hatten, die Situation verbal zu klären, kam es zuallererst zwischen Q.________ (Gruppe 2) und L.________ (Gruppe 1) zu einem Handge- menge. Darauf griff P.________ ein, die Situation eskalierte und es entwickelte sich eine Schlägerei zwischen den beiden Gruppen (vgl. u.a. die Aussagen von N.________ [pag. 91 Z. 61 ff.] und des Beschuldigten 2 [pag. 97 Z. 90 ff.]). Im Rahmen dieser Schlägerei wurden diverse Personen verletzt. Der Privatkläger und F.________ erlitten die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen (pag. 467 f.; vgl. auch E. 7 oben) und mussten sich in Spitalpflege begeben. Eben- falls unbestritten ist, dass die Beschuldigten 1 und 2 einen ungefähr 50 Zentimeter langen Holzstock mit einem Durchmesser von wenigen Zentimetern bei sich hatten, als sie bei den anderen (der Gruppe 2) eintrafen, und dass der Beschuldigte 2 die- sen Holzstock gegen Mitglieder der Gruppe 2 einsetzte. Angesichts des zumindest impliziten Eingeständnisses des Beschuldigten 2 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, das er in der Berufungsverhandlung im We- sentlichen bestätigte, der Ausführungen von Fürsprecher D.________ im Plädoyer im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und des Umstandes, dass der Beschuldigte 2 den erstinstanzlichen Schuldspruch akzeptiert hat, ist nunmehr auch unbestritten, dass der Beschuldigte 2 F.________ im Rahmen der Auseinan- dersetzung mit dem Holzstock gegen die linke Kopfseite schlug und ihn dadurch wie in der Anklageschrift umschrieben verletzte (vgl. dazu die Aussagen des Be- schuldigten 2 auf pag. 567 Z. 16 f., wonach er nicht ausschliessen könne, dass er es gewesen sei; dass es sein könne, dass er mehr als die zweimal gegen einen der Zwillinge zugeschlagen habe; dass es gut sein könne, dass er im Affekt noch mehr zugeschlagen habe, sich aber beim besten Willen nicht daran erinnern könne, so- wie seine Bestätigung dieser Aussagen in der Berufungsverhandlung [vgl. pag. 849 Z. 3 f.] bzw. die Ausführungen von Fürsprecher D.________ gemäss pag. 581 oben: «Nach den Aussagen von F.________ sei nun auch klar, dass es nur C.________ [Beschuldigter 2] gewesen sein könne, der F.________ die Verlet- zung zugefügt habe. C.________ [Beschuldigter 2] sei nicht nicht geständig. Er könne sich einfach nicht an den Schlag erinnern. Er nehme diesen Schlag aber auf sich».). Bestritten ist hingegen die Täterschaft des Beschuldigten 1, d.h. es muss beweis- mässig geklärt werden, ob er mit «seinem» Holzstock seitlich ausholte, mit voller Wucht gegen den Kopf des Privatklägers schlug und diesen dadurch wie in der An- klageschrift bzw. unter Erwägung 7 oben beschrieben verletzte. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob und allenfalls wann der Beschuldigte 1 seinen Holz- stock wegwarf (Tat er dies, wie er behauptet, bereits als er die Zwillinge erkannte oder erst am Ende der Auseinandersetzung, wie Beteiligte geltend machen?). Beim Beschuldigten 2 gilt es mit Blick auf die rechtliche Würdigung zu klären, in welcher Art und Weise er mit dem Holzstock gegen die linke Kopfseite von F.________ schlug. 10 Umstritten ist weiter die Beschaffenheit der von den beiden Beschuldigten einge- setzten Holzstöcke resp., ob sie an der Spitze etwas Metallenes aufwiesen. Schliesslich ist zu ergründen, ob und inwieweit den Beschuldigten 1 und 2 die mög- lichen Konsequenzen ihres Handelns bekannt waren. 9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Klärung dieser Fragen zur Verfügung stehenden objekti- ven und subjektiven Beweismittel vollständig und korrekt zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 636 ff.). Neu in den Akten befinden sich die Protokolle der oberinstanzlichen Einvernahmen der beiden Beschuldigten (pag. 839 ff. und pag. 845 ff.), die in Er- wägung 4 oben erwähnten edierten Unterlagen sowie die in der Berufungsverhand- lung zu den Akten erkannten Dokumente betreffend den Beschuldigten 2 – d.h. das Zwischenzeugnis der H.________ AG vom 17. Juni 2020 (pag. 813 f.), das Diplom «Bachelor of Science .________» der I.________ (Hochschule) (pag. 815), das «Diplôme J.________» der «K.________ (Schule)» (pag. 816) und die Lohnab- rechnungen vom 23. März 2021 (pag. 817), vom 20. April 2021 (pag. 818) und vom 20. Mai 2021 (pag. 819) – und der Lehrvertrag des Beschuldigten 1 vom 17. Ju- li 2020 (pag. 806 f.). Die oberinstanzlichen Einvernahmen der beiden Beschuldig- ten werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben (siehe E. 10 unten). Im Übrigen wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf einzelne Beweismittel eingegangen (E. 11 unten). 10. Oberinstanzliche Einvernahmen 10.1 Einvernahme des Beschuldigten 1 In der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 1 im Wesentlichen aus, er habe gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erklärt, weil er es nicht fair finde, wenn man für etwas, das man nicht gemacht habe, zwei Jahre «hocken» müsse (pag. 841 Z. 39 f.). Er sei ein ehrlicher Mensch und sei bis jetzt immer zu seinen Taten gestanden. Zu etwas, das er nicht getan habe, könne er aber nicht stehen (zum Ganzen pag. 842 Z. 4 ff.). Seine Gruppe [Gruppe 1] sei damals zur anderen Gruppe [Gruppe 2] gegangen, weil deren Mitglieder sie mittels Zurufen schwer be- leidigt hätten (pag. 842 Z. 14). Auf Frage, weshalb er zunächst nicht erwähnt habe, dass er und der Beschuldigte 2 einen Stock mitgenommen hätten, als sie zur ande- ren Gruppe nach drüben gegangen seien, äusserte der Beschuldigte 1, daran kön- ne er sich jetzt nicht erinnern. Als er damals von Zuhause abgeholt worden sei, ha- be er das mit dem Stock eigentlich immer direkt gesagt (zum Ganzen pag. 842 Z. 18 f.). Beim Holzstock habe es sich um ein Teil eines kaputten Liegestuhls – um eine geformte Arm- oder Fusslehne – gehandelt (pag. 842 Z. 22 ff.). Der Liegestuhl sei mit Ausnahme des «Tüechlis», auf welchem man draufsitze, aus Holz gewesen (pag. 844 Z. 10). Auf Vorhalt, dass der Privatkläger und R.________ übereinstim- mend geschildert hätten, dass er den Privatkläger mit dem fraglichen Holzstock gegen den Kopf geschlagen habe, und auf Frage, weshalb sich die beiden täu- schen sollten, erklärte der Beschuldigte 1, er könne das nicht sagen, vielleicht, weil sie zusammen gesprochen hätten. Es sei aber unmöglich, dass sie dies gesehen hätten, schliesslich habe er den Privatkläger nicht mit dem Holzstock geschlagen 11 (zum Ganzen pag. 842 Z. 34 ff.). Er habe den Holzstock weggeworfen, als er zwei [Mitglieder der Gruppe 2] erkannt habe (pag. 842 Z. 39 f.). Weshalb seine Kollegen M.________ und N.________ zu Protokoll gegeben hätten, er habe den Holzstock bei der Schlägerei dabeigehabt und den anderen damit Angst gemacht bzw. Hiebe ausgeteilt, wisse er nicht. Er habe weder Hiebe ausgeteilt noch mit dem Holzstock auf jemanden eingeschlagen (zum Ganzen pag. 843 Z. 1 ff.). Seiner Meinung nach könne sich der Privatkläger die Verletzung auch bei einem Sturz auf einen Stein zugezogen haben; es könne vieles passiert sein (pag. 843 Z. 17 f.). Auf Frage, was seines Erachtens passieren könne, wenn man jemandem mit voller Wucht einen Holzstock gegen den Kopf schlage, äusserte der Beschuldigte 1 (pag. 843 Z. 22): «Ja, sterben…». 10.2 Einvernahme des Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 gab in der Berufungsverhandlung zusammengefasst zu Proto- koll, er sei damals mit seiner Gruppe [Gruppe 1] zur anderen Gruppe [Gruppe 2] rübergegangen, weil «ein bisschen eine Gruppendynamik» entstanden sei. Es sei viel Alkohol im Spiel gewesen und «man» habe sich gegenseitig «so ein bisschen aufgeschaukelt». «Man» habe die Beleidigungen und Zurufe [der Gruppe 2] gehört und das Gefühl gehabt, «man» müsse jetzt zur andern Gruppe nach drüben gehen (zum Ganzen pag. 848 Z. 10 ff.). Auf Frage, weshalb er unterwegs einen Holzstock mitgenommen habe, erklärte der Beschuldigte 2, «man» habe nicht genau ge- wusst, wie viele Leute dort seien und auf was «man» sich einlasse – also gewis- sermassen zum Selbstschutz (pag. 848 Z. 17 f.). Er könne sich noch ziemlich gut daran erinnern, wie dieser Holzstock ausgesehen habe. Es sei das Teil des Liege- stuhls gewesen, das man brauche, um die Höhe des Stuhls einzustellen. Es sei so ein länglicher, rundlicher, glaublich gerillter Stock gewesen (zum Ganzen pag. 848 Z. 21 ff.). Er könne sich nicht erklären, weshalb er diesen Stock anschliessend ge- gen einen der Zwillinge eingesetzt habe. Es sei einfach aus der Situation heraus entstanden. Er habe den Stock mitgenommen und in der Hand gehabt und das, was man in der Hand halte, das setze man ein. Dummerweise sei es bei ihm halt ein Stock gewesen (zum Ganzen pag. 848 Z. 29 ff.). Er wisse nicht, was dazu ge- führt habe, dass ihn die Beleidigung («[I] ficke dini Mueter») damals derart getroffen habe. In der Regel werde er nämlich nicht sehr schnell wütend und könne sich ei- gentlich auch sehr, sehr gut beherrschen (zum Ganzen pag. 848 Z. 36 ff.). Damals habe ihn diese Beleidigung aber in Rage gebracht, vermutlich, weil er sie zuvor noch nie «an den Kopf geworfen» bekommen habe und weil er – wie er auf Nach- frage erklärte im Jahr 2005 (pag. 851 Z. 9) – seine Mutter verloren habe. Vielleicht sei er dazumal auch wegen dem ganzen Alkohol etwas sensibel und emotional gewesen, weshalb es dann «e chli» ausgeartet sei (pag. 850 Z. 42 ff.). Auf Vorhalt, dass er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr ausgeschlossen ha- be, F.________ mit dem Holzstock am Kopf getroffen zu haben, sowie, dass er den erstinstanzlichen Schuldspruch und damit implizit seine Täterschaft anerkannt ha- be, erklärte der Beschuldigte 2, es sei so, wie er es damals ausgesagt habe. Bei den Namen sei er sich nicht mehr sicher. Beim einen sei es tatsächlich so, dass er diesen Stock zur Anwendung gebracht habe, bei der anderen Person sei es nicht so. Er bleibe bei der Aussage, die er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemacht habe und anerkenne die Taten, die er begangen habe. Er sei mit dem 12 erstinstanzlichen Schuldspruch eigentlich einverstanden gewesen (zum Ganzen pag. 849 Z. 1 ff.). Die Rissquetschwunde, die F.________ im Rahmen der Ausein- andersetzung erlitten habe, stamme seines Erachtens aber eher nicht von einem Schlag, schliesslich trage man von einem Schlag eher eine Platzwunde davon (pag. 849 Z. 12 ff.). Wenn man jemandem mit voller Wucht einen Holzstock gegen den Kopf schlage, dann könne dies seines Erachtens beispielsweise Platzwunden, Prellungen oder eine Gehirnerschütterung verursachen. Schläge mit einem Holz- stock könnten jedoch wohl nicht zum Tode führen. Schwere Verletzungen könnten zwar schon entstehen, aber keine ernsthaften, lebensbedrohlichen Verletzungen (zum Ganzen pag. 849 Z. 25 ff.). Er habe den Stock damals sicher nicht so stark bzw. nicht im 45 Grad Winkel aufgezogen, dass er F.________ durch den Schlag gegen dessen Kopf schwer hätte verletzen können (pag. 849 Z. 33 f.). 11. Beweiswürdigung 11.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung und die theoretischen Grundlagen zur Aussagewürdigung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 651 ff.). 11.2 Aussagewürdigung durch die Vorinstanz und Ergänzungen der Kammer Die Vorinstanz hat ihrer abschliessenden Beweiswürdigung je einzeln eine sehr sorgfältige Würdigung der Aussagen aller Beteiligten vorangestellt. Darauf kann verwiesen werden (S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 653 ff.). Nachfolgend wird betreffend alle befragten Personen je vorab die jeweilige Quint- essenz der Vorinstanz festgehalten und anschliessend mit den Überlegungen der Kammer ergänzt. 11.2.1 Aussagen des Beschuldigten 1 In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten 1 kam die Vorinstanz beweiswürdi- gend zu folgendem Schluss (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 655): Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus den Angaben von A.________ [Be- schuldigter 1] keine weiteren Erkenntnisse zum Kerngeschehen ergeben. Diese erschöpfen sich weit- gehend in pauschalem Bestreiten, welches in dieser Form und mit der von ihm vorgebrachten Be- gründung nicht überzeugt. Was die übrigen Aussagen betrifft, muss deren Glaubhaftigkeit aufgrund diverser Hinweise auf Lügensignale erheblich in Zweifel gezogen werden. Auch die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten 1 – entgegen dessen Verteidigung (vgl. pag. 862) – zumindest soweit das Kerngeschehen angehend als unglaubhaft. Der Beschuldigte 1 stellte sich in sämtlichen Einvernahmen auf den Standpunkt, Mitglieder der anderen Gruppe hätten «seiner» Gruppe «I ficke dini Mueter» zuge- rufen, was den Beschuldigten 2, der seine Mutter verloren habe, gekränkt habe und weshalb sie sich zur anderen Gruppe begeben hätten. Auf dem Weg dorthin hätten er und der Beschuldigte 2 einen von einem alten Liegestuhl stammenden Holzstock behändigt, weil die anderen in Überzahl gewesen seien und sie etwa drei Personen 13 dabeigehabt hätten, die noch nie «gschleglet» hätten (u.a. pag. 39 Z. 90 ff.). Als sie bei der anderen Gruppe angekommen seien, hätten sich L.________ und die Zwil- linge gegenübergestanden und zu provozieren/streiten begonnen, dann sei die Schlägerei gleich losgegangen. Er selber habe seinen Holzstock jedoch fortgewor- fen, als er die Zwillinge erkannt habe, und habe ausschliesslich zu schlichten ver- sucht (u.a. pag. 27 Z. 23 ff., pag. 28 Z. 60 ff., pag. 37 Z. 32 ff., pag. 39 Z. 91 und Z. 105). Selbst wenn der Beschuldigte 1 die Zwillinge und L.________ womöglich zu trennen versucht hat (vgl. dazu die glaubhaften Aussagen von P.________ [E. 11.2.9 unten]), weil er beide Kontrahenten kannte, sind seine Aussagen, wo- nach er den Holzstock vor Beginn der Schlägerei weggeworfen und anschliessend einzig geschlichtet habe und der Privatkläger sich wohl bei einem Sturz auf einen Stein an der Stirn verletzt habe, als Schutzbehauptungen zu werten: Der Beschuldigte 1 schilderte das Kerngeschehen nämlich in allen Einvernahmen überaus karg, selektiv, wenig detailreich und stereotyp. Daneben mutet speziell an, dass er den Privatkläger, den er gemäss Anklageschrift geschlagen haben soll, in seiner ersten Einvernahme von sich aus mit keinem Wort erwähnte (vgl. pag. 27- 30) und auf Vorhalt eines Fotos des Privatklägers zu Protokoll gab (pag. 30 Z. 195 f.): «Den kenne ich nicht und ich habe ich [recte: ihn] auch noch nie gese- hen. Ich habe ihn dort nicht gesehen […]». Indizien, dass der Beschuldigte 1 zu- mindest in Bezug auf das Kerngeschehen nicht die Wahrheit sagt, sind auch die Umstände, dass er einerseits übermässig abstritt, jemanden geschlagen zu haben, und andererseits stets versuchte, sich in besonders gutem Licht darzustellen. So äusserte er wiederholt, er habe «100%» niemanden geschlagen (pag. 29 Z. 114), er habe «so oder so nicht zugeschlagen» (pag. 31 Z. 202), es stimme «100%» nicht, dass er den Privatkläger geschlagen habe (pag. 32 Z. 297 und pag. 40 Z. 136), er habe nichts gemacht und akzeptiere die Zivilforderung des Privatklägers deshalb «nie im Leben» (pag. 40 Z. 146). Gleichzeitig behauptete er, er habe nur schlichtend eingewirkt (u.a. pag. 37 f. Z. 47 ff., pag. 561 Z. 2), er habe seinen Kol- legen «dauernd» gesagt, sie sollten die anderen in Ruhe lassen (pag. 28 Z. 70 f.) und am Ende der Auseinandersetzung hätten sich die Zwillinge sogar noch bei ihm bedankt, weil er geschlichtet habe (pag. 32 Z. 265). Beschönigend schilderte der Beschuldigte 1 nebst dem Vorfall (vgl. u.a. die Aussage auf pag. 27 Z. 27 f.: «Sie schlugen sich etwas und redeten anschliessend wieder miteinander und gaben sich die Hände.») auch seinen Einsatz des Holzstocks, den er wie erwähnt bereits im Zeitpunkt, in dem er die Zwillinge erkannt habe – mithin vor Beginn der Schlägerei – fortgeworfen haben will (u.a. pag. 29 Z. 128 f., pag. 39 Z. 105, pag. 561 Z. 8 ff. und pag. 842 Z. 39). Eine solche Handlung wäre nicht nur lebensfremd, sondern wird – wie sich noch zeigen wird – auch von keinem der anderen Beteiligten ge- schildert. Auf heikle Fragen und auf Vorhalte, dass andere Beteiligte – selbst aus seiner eigenen Gruppe – erwähnt hätten, dass er den Privatkläger mit dem Stock geschlagen resp. damit Hiebe ausgeteilt und den anderen damit Angst gemacht habe, reagierte der Beschuldigte 1 ausweichend, abstreitend, teilweise mit Gegen- fragen und ohne überzeugende Erklärungen zu liefern. Auf Frage, ob er jemanden geschlagen habe, wenn ja, wen, wie stark, womit und wohin, erklärte der Beschul- digte 1 in seiner ersten Einvernahme beispielsweise (pag. 29 Z. 110): «Nein, nicht einmal. Wen hätte ich schlagen sollen?». Auf Vorhalt, dass er den Privatkläger mit 14 dem Stock geschlagen habe, äusserte er (pag. 31 Z. 219 f.): «Was ich? Ich habe nie mit dem Stock ausgeholt. Ich habe auch nicht zugeschlagen. Sie müssen die anderen fragen.» bzw. «das stimmt nicht» (pag. 39 Z. 119, pag. 40 Z. 143, pag. 561 Z. 44). Die Frage, weshalb seine eigenen Kollegen (N.________ und M.________) ihn zu Unrecht belasten sollten, konnte er schliesslich weder in der erst- noch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beantworten (pag. 561 Z. 33 f. und Z. 44, pag. 562 Z. 2 und pag. 843 Z. 1 ff.). Insgesamt weisen die Aussagen des Beschuldigten 1 somit zahlreiche Lügensigna- le auf, weshalb insbesondere soweit das Kerngeschehen betreffend nicht auf seine Version abgestellt werden kann. 11.2.2 Aussagen des Beschuldigten 2 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten 2 gelangte die Vorinstanz zu folgen- dem Schluss (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 657): Zusammenfassend lassen die Ausführungen von C.________ [Beschuldigter 2] die von der Recht- sprechung entwickelten Realitätskriterien weitestgehend vermissen. Indessen finden sich in seinen Aussagen unzählige Lügensignale, wie beispielsweise inkonstantes Aussageverhalten, fehlende logi- sche Konsistenz, karge Schilderungen sowie auffallende Erinnerungslücken. Das Gericht beurteilt da- her zumindest seine ursprünglichen Aussagen als wenig glaubhaft. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 2 in der erst- und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung resp. seiner impliziten Eingeständnisse und angesichts der Ak- zeptanz des ergangenen Schuldspruchs, ist die Täterschaft des Beschuldigten 2 nicht mehr umstritten (siehe dazu auch die Ausführungen unter E. 8 oben). Aus Sicht der Kammer bestehen am zumindest impliziten Geständnis keine Zweifel, weshalb sich eingehende Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten 2 erübrigen. Die anfänglich gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft ge- machten Aussagen des Beschuldigten 2, in welchen er vehement bestritt, F.________ mit dem Holzstock geschlagen zu haben, sind unglaubhaft. Im Einklang mit den Aussagen der anderen Beteiligten steht die Angabe des Be- schuldigten 2, wonach er am fraglichen Abend sehr wütend und in Rage gewesen sei, weil ihn die Beleidigung, «[I] ficke dini Mueter», aufgrund des Todes seiner Mutter vor zehn Jahren persönlich getroffen habe (pag. 97 Z. 87 f. und pag. 850 Z. 42 ff.). Zusammenfassend kann somit insbesondere auf das implizite Geständnis des Be- schuldigten 2 und auf seine Angaben zu seinem damaligen Gefühlszustand abge- stellt werden. 11.2.3 Aussagen von F.________ Betreffend die Würdigung der Aussagen von F.________ hielt die Vorinstanz fol- gendes Ergebnis fest (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 658): Auf die glaubhaften Aussagen von F.________ kann somit abgestellt werden. Die Kammer gelangt nach ihrer eigenen Aussagewürdigung zum selben Schluss wie die Vorinstanz. F.________'s Aussagen sind widerspruchsfrei, detailliert und ehrlich. Sie ergeben ein logisches Ganzes und stimmen – wie sich noch zeigen 15 wird – mehrheitlich mit den glaubhaften Aussagen anderer Beteiligter (u.a. R.________ [E. 11.2.5 unten] und P.________ [E.11.2.9 unten]) überein. F.________ beschrieb konstant, als er Q.________ (recte: P.________) habe hel- fen wollen, habe er gesehen, wie sich eine Person von der anderen Gruppe in das Geschehen habe einmischen wollen. Er sei dann zu dieser Person gegangen und habe sie mit seinen Händen am Kragen gepackt. Die Person mit dem Bart bzw. «C.________», der sich später als der Beschuldigte 2 herausgestellt habe, sei schräg vor ihm gestanden und habe dann plötzlich einen Holzstock in der Hand gehabt. Dann habe der Beschuldigte 2 mit dem Holzstock auf seine linke Seite des Kopfes resp. gegen seine Schläfe geschlagen, worauf er zurückgewichen sei. Dann sei schon der zweite Schlag mit dem Stock gekommen, den habe er aber mit seiner Hand bzw. mit seinem Unterarm abwehren können (zum Ganzen pag. 200 Z. 45 ff., pag. 211 Z. 60 und Z. 71 f. sowie pag. 554 Z. 36 ff.). F.________'s Aussa- gen sind denn auch originell, erklärte er doch beispielsweise, «C.________» bzw. der Beschuldigte 2 habe den Stock «im 45 Grad Winkel aufgezogen» und damit «voll» gegen seinen Kopf geschlagen (pag. 202 Z. 160 und pag. 211 Z. 60). Auf Frage, warum er sich sicher sei, dass es «dieser C.________» bzw. der Beschul- digte 2 gewesen sei, der ihn geschlagen habe, äusserte F.________ schliesslich lebhaft und authentisch (pag. 211 Z. 71 ff.): Weil nach dem ersten Schlag er [der Beschuldigte 2] mir noch einen zweiten gegeben hat und ich mit dem Unterarm abgewehrt habe. Ich habe mir an den Kopf gelangt und habe bemerkt, dass ich blute- te. Er [der Beschuldigte 2] ist dann auf mich zugekommen und ich bin zurückgewichen. Es war dun- kel, aber als ich zurückwich, kamen wir ins Licht und ich habe sein Gesicht gesehen. Dieses Gesicht vergisst man nicht. In diesem Moment wollte er [der Beschuldigte 2] noch weiter angreifen, aber sein Kollege, der N.________ hat mich erkannt. Ich gehe mit ihm jede Woche in die Berufsschule. Er hat zu C.________ [dem Beschuldigten 2] gesagt, dass er aufhören solle, da er mich kenne. Dann kam der N.________ dazwischen. C.________ [der Beschuldigte 2] sagte dann zu mir, «Bleib da, ich schlage dich nicht.». Ich bin dann geblieben. Ich bin dann gestanden. Er kam dann auf mich zu. Er hielt den Stock hinter seinem Rücken. Wir haben dann miteinander gesprochen. Wir sagten einander, wer wir sind. Scheinbar hat jemand seine Mutter beleidigt. Wegen dem hat es angefangen, wegen ei- ner Ideologie. Gesamthaft enthalten F.________'s Aussagen zahlreiche Realkennzeichen, wes- halb vollumfänglich auf seine Version abgestellt werden kann. 11.2.4 Aussagen des Privatklägers Nach Würdigung der Aussagen des Privatklägers gelangte die Vorinstanz zu fol- gendem Schluss (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 659): Auf die glaubhaften Aussagen von E.________ [Privatkläger] kann somit vollumfänglich abgestellt werden. Die Kammer erachtet die Aussagen des Privatklägers ebenfalls als glaubhaft. Be- sonders in seiner ersten Einvernahme beschrieb er sehr detailliert, wie die Ausein- andersetzung begonnen habe und dass er zunächst Q.________ und «dessen An- greifer» (L.________) habe trennen wollen. Er habe mit seinen Händen zwischen die beiden gefasst und sie so auseinanderdrücken wollen. Ein weiterer Typ aus der Gruppe 1, der zuerst nur zugeschaut habe, sei dann auf seine rechte Seite ge- 16 kommen, habe ihn mit der linken Hand zurückgestossen und diverse Sachen wie «pass uf» und «chills» zu ihm gesagt. Er selber habe entgegnet, dass er gar nichts mache und dass er ihn loslassen solle. Diese Kommunikation habe sich dann nochmals eins zu eins wiederholt. Danach habe sich der andere Typ zur Seite ge- dreht, ausgeholt und ihn mit einem Gegenstand mit voller Wucht oberhalb seines rechten Auges am Kopf getroffen. Er habe sich in der Folge um ungefähr hundert Meter entfernt und sich seinen Kopf im See gewaschen. Das Blut habe aber wei- terhin stark getropft, weshalb er eine Serviette gesucht habe. R.________ habe ihn dann gefunden und zu Fuss an sein Domizil begleitet, von wo sie sich schliesslich in den Notfall des Spitalzentrums in T.________ begeben hätten (zum Ganzen pag. 142 f. Z. 36 ff.). Weiter gab der Privatkläger konstant zu Protokoll, es sei der Beschuldigte 1 gewesen, der ihn geschlagen habe (pag. 144 Z. 92, pag. 154 Z. 107 und pag. 550 Z. 42) und er erklärte nachvollziehbar, weshalb er sich dabei so si- cher sei (pag. 154 Z. 110 ff., pag. 155 Z. 127 und Z. 146 f. sowie pag. 551 Z. 2 ff.). Er gab auch Erinnerungslücken zu und räumte beispielsweise ein, nicht genau sa- gen zu können, mit was für einem Gegenstand er geschlagen worden sei; er den- ke, es müsse sich um einen Holzstock, eine Stange oder einen Schlagring gehan- delt haben (pag. 143 Z. 62 ff. und pag. 550 Z. 33 ff.). All diese Umstände sprechen dafür, dass der Privatkläger die Wahrheit sagt. Schliesslich stimmen seine Aussa- gen – wie sich sogleich zeigen wird – mit den glaubhaften Schilderungen von R.________ (E. 11.2.5 unten) und dem äusseren Ablauf überein. Aus dem Bericht des Spitalzentrums T.________ geht nämlich hervor, dass sich der Privatkläger am 9. August 2015 auf den Notfall begab (pag. 239). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 861) weisen die Aussagen des Privat- klägers somit zahlreiche Realkennzeichen auf, womit auf seine Schilderungen ab- gestellt werden kann. 11.2.5 Aussagen von R.________ R.________'s Aussagen würdigte die Vorinstanz im Ergebnis wie folgt (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 660): Insgesamt wertet das Gericht die Aussagen von R.________ als sehr glaubhaft, weshalb vollumfäng- lich darauf abgestellt werden kann. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 861 f.) erachtet auch die Kammer R.________'s Aussagen als sehr glaubhaft. Speziell seine ersten Angaben gegenüber der Polizei, aber auch seine Schilderungen bei der Staatsanwaltschaft und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung enthalten zahlreiche Realkennzeichen: R.________ beschrieb gleichbleibend und insbesondere in der ersten Einvernahme überaus detailliert, was am fraglichen Abend vorgefallen ist und wer was getan hat (vgl. pag. 183 ff. Z. 30 ff.). Er erwähnte diverse Konversationen (u.a. pag. 184 Z. 108 ff., pag. 193 Z. 64, pag. 194 Z. 98 ff.), machte Raum-Zeit-Verknüpfungen (u.a. pag. 184 Z. 95 ff., pag. 185 Z. 128 ff.) und erklärte eindrücklich, wie er sich ge- fühlt und was er sich gedacht habe (u.a. pag. 183 Z. 51, pag. 184 Z. 95, pag. 185 Z. 116 und Z. 120). Dass seine rund zwei bzw. vier Jahre später bei der Staatsan- waltschaft und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen 17 etwas weniger detailliert ausfielen, erstaunt angesichts des Zeitablaufs nicht und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Schliesslich stimmen R.________'s Aussagen, wie im Folgenden dargetan wird, exakt mit denjenigen des Privatklägers (E. 11.2.4 oben) und soweit möglich mit denjenigen von F.________ (E.11.2.3 oben) und P.________ (E. 11.2.9 unten) überein: So führte R.________ übereinstimmend mit F.________ aus, letzterer habe den Beschuldigten 2 («den Typ mit Bart») und P.________ trennen wollen. Er habe sich dann zum Privatkläger umgedreht und habe gehört, wie es «tätschte» bzw. ei- nen lauten, dumpfen Knall gab, und als er zurückgeschaut habe, habe er F.________ zurückweichen sehen (zum Ganzen pag. 184 Z. 81 ff.). Ausserdem habe er den Beschuldigten 2 mit dem Holz herumfuchteln sehen (pag. 571 Z. 15) resp. erkannt, wie dieser in einer Situation, «C.________ gegen F.________» (Be- schuldigter 2 gegen F.________), «so parat zum Schlagen», mit dem Stock rumge- fuchtelt habe (pag. 572 Z. 1 f.). In Übereinstimmung mit dem Privatkläger schilderte R.________ die Diskussion und das Packen/Schubsen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 sowie den anschliessenden Schlag des Beschuldigten 1 gegen den Kopf des Pri- vatklägers. Er führte aus, nachdem er gehört und gesehen habe, wie es «tätschte» und F.________ zurückwich, habe er gesehen, wie der Beschuldigte 1 den Privat- kläger mit seiner linken Hand – in der Bauchgegend – am T-Shirt gepackt und ihm gesagt habe, er solle sich nicht einmischen. Der Privatkläger habe daraufhin die Hand des Beschuldigten 1 weggeschlagen und ihm gesagt, er solle ihn loslassen. Der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger aber erneut genau gleich gepackt und wieder zu ihm gesagt, er solle sich nicht einmischen, worauf der Privatkläger wie- derum seine Hand weggeschlagen und der Beschuldigte 1 «kurz seinen Kopf ge- dreht» und den Privatkläger dann «mit voller Wucht» ins Gesicht geschlagen habe (zum Ganzen pag. 184 Z. 81 ff.). Insgesamt stimmen R.________'s Aussagen somit mit anderen Beweismitteln übe- rein, sind nachvollziehbar, authentisch und damit glaubhaft. Daran ändern auch die von der Verteidigung des Beschuldigten 1 vorgebrachten Ungenauigkeiten in R.________'s Aussagen betreffend die Frage, ob er den Beschuldigten 1 kenne (vgl. pag. 861), nichts. Sie sind, weil nicht das Kerngeschehen betreffend, zu relati- vieren und vermögen R.________'s überzeugende Version nicht zu entkräften. 11.2.6 Aussagen von M.________ Betreffend die Aussagen von M.________ hielt die Vorinstanz im Ergebnis Folgen- des fest (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 661): Insbesondere die bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen von M.________ sind wenig glaubhaft, womit auf diese nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass M.________’ Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wenig glaubhaft sind. Schliesslich woll- te/konnte er sich in dieser Einvernahme – obwohl er seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen eingangs bestätigt hatte (pag. 56 Z. 29) – kaum mehr an den fraglichen Vorfall erinnern (vgl. pag. 56 ff.). Ausserdem relativierte er die Grösse und Beschaffenheit des Holzstocks übermässig, schrumpfte dieser doch von rund 18 50 Zentimeter Länge und einem Durchmesser von ungefähr vier Zentimetern (Aus- sage bei der Polizei [pag. 46 Z. 130]) auf ein Stöckchen, das ungefähr 15-20 Zen- timeter lang resp. «kleiner als ein Lineal» war (Aussage bei der Staatsanwaltschaft [pag. 58 Z. 89 f.]). Die ersten Aussagen von M.________ erscheinen der Kammer hingegen glaub- haft. Gegenüber der Polizei schilderte er den Vorfall nämlich relativ detailliert, nachvollziehbar, authentisch und – bis auf den Beschuldigten 1 – übereinstimmend mit den übrigen Beteiligten. Zudem belastete er seine eigenen beiden Kollegen, in- dem er erklärte, der Beschuldigte 2, den die Beleidigung («[I] ficke dini Mueter») wegen dem Tod seiner Mutter schwer getroffen habe (pag. 44 Z. 31 f.), habe plötz- lich eine Art Holzstock in der Hand gehabt und damit auf Personen aus der ande- ren Gruppierung eingeschlagen (pag. 44 Z. 61 f.). Der Beschuldigte 1 habe eben- falls einen solchen Holzstock gehabt und habe «den anderen» damit Angst ge- macht (pag. 45 Z. 67). Es bestehen keine Hinweise, dass M.________ die Be- schuldigten 1 und 2 zu Unrecht belastet hätte, weshalb aus Sicht der Kammer auf seine ersten Aussagen abgestellt werden kann. 11.2.7 Aussagen von L.________ Bei der Würdigung der Aussagen von L.________ gelangte die Vorinstanz zu fol- gendem Schluss (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 661): Seine Aussagen sind daher eher unglaubhaft. Die Vorinstanz begründete diese Schlussfolgerung damit, dass es unglaubhaft sei, dass L.________ nicht gesehen haben wolle, dass die Beschuldigten bei der Aus- einandersetzung Stöcke dabeigehabt bzw. eingesetzt hätten (pag. 67 Z. 174 und pag. 75 Z. 80 ff.). Es mag sein, dass L.________ die Beschuldigten insoweit zu entlasten versucht, schliesslich sind sie befreundet. Allein deswegen sind seine Aussagen aus Sicht der Kammer aber nicht unglaubhaft. L.________ sagte näm- lich widerspruchsfrei, zumindest in der polizeilichen Einvernahme recht detailliert, differenziert und weder besonders beschönigend noch übermässig belastend aus. Zudem stimmen seine Schilderungen mit den Aussagen anderer Beteiligter übe- rein, führte beispielsweise doch auch L.________ aus, die Beleidigungen der ande- ren Gruppe hätten seinen Kollegen, den Beschuldigten 2, «getroffen», weil dieser seine Mutter verloren habe. Weiter schilderte er lebensnah, der Beschuldigte 2 sei sofort lauter geworden, habe sich angezogen und er selber habe gefühlt, dass es zur Eskalation kommen werde. Der Beschuldigte 2 habe nichts mehr zu ihnen ge- sagt. Den anderen habe er (Beschuldigter 2) aber zugerufen, dass er zu ihnen kommen werde. «Von da an sagte er nichts mehr. Er war total beleidigt. Ich ver- suchte noch, mit ihm zu sprechen, aber es ging nicht mehr» (zum Ganzen pag. 64 Z. 31 ff.). Auf Frage, ob er und seine Kollegen die anderen irgendwie provoziert hätten, räumte L.________ schliesslich ein (pag. 67 Z. 163 f.): «[…] Es kann sein, dass wir provozierend wirkten, als wir zu ihnen hingingen. Ich wollte jedoch mit ih- nen sprechen, weil ich fühlte, dass mein Kollege C.________ [der Beschuldigte 2] «hochgefahren» war.». 19 Diese Aussagen von L.________ erscheinen der Kammer ehrlich und glaubhaft. Zumindest was den Zustand des Beschuldigten 2 angeht kann somit auf L.________'s Angaben abgestellt werden. 11.2.8 Aussagen von N.________ Betreffend N.________'s Aussagen hielt die Vorinstanz im Ergebnis Folgendes fest (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 662): Gesamthaft beurteilt das Gericht zumindest die Erstaussagen von N.________ als glaubhaft. Auch die Kammer erachtet die von N.________ gegenüber der Polizei gemachten Aussagen als glaubhaft, sagte er doch widerspruchsfrei und detailreich aus (vgl. pag. 80 f. Z. 34 ff.) und schilderte, was er fühlte bzw. dachte («Zuerst fand ich das harmlos. Die ganze Sache wurde aber zusehends ernster.» [pag. 80 Z. 48 f.]; «Ich selber hatte so etwas noch nie gesehen und hatte etwas Angst.» [pag. 80 Z. 53 f.]). Er belastete auch eigene Kollegen und erwähnte beispielsweise (pag. 80 Z. 55 f.): «Ich habe gesehen, dass C.________ [der Beschuldigte 2] einen Holz- stock hatte und mit diesem zugeschlagen hatte.». Gleichzeitig differenzierte N.________ und räumte ein, nicht gesehen zu haben, wen der Beschuldigte 2 mit dem Holzstock geschlagen habe. Er kenne aber die Personen der anderen Gruppe und habe bei einem gesehen, dass er eine Beule am Kopf gehabt habe. Er könne sich gut vorstellen, dass diese von einem Holzstock stamme (zum Ganzen pag. 80 Z. 56 ff.). Auf Frage, ob er sagen könne, wer konkret Schläge ausgeteilt habe, er- klärte N.________ (pag. 81 Z. 78 ff.): «Das war am Anfang P.________, welcher dem L.________ Fausthiebe austeilte. Q.________ teilte Fausthiebe aus, C.________ [der Beschuldigte 2] und A.________ [der Beschuldigte 1] haben mit einem Holzstock Hiebe ausgeteilt.». In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte N.________ – ähnlich wie M.________ – deutlich detailärmer aus. Er wollte sich nicht mehr daran erinnern, dass der Beschuldigte 1 – wie er in der ersten Einvernahme noch angeben hatte – mit einem Stock geschlagen habe (pag. 92 Z. 90) und bestritt zudem, bei der Poli- zei gesagt zu haben, dass (auch) der Beschuldigte 2 mit einem Stock geschlagen habe (pag. 92 Z. 112). Er bestätigte einzig seine Erstaussagen (pag. 90 Z. 28) und dass bei der Auseinandersetzung beide Beschuldigten Holzstöcke dabeigehabt hätten (pag. 91 Z. 83 f.). Unter diesen Umständen geht die Kammer wie die Vorinstanz davon aus, dass N.________'s Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit Vorsicht zu geniessen sind, seine Angaben gegenüber der Polizei hingegen glaubhaft er- scheinen. 11.2.9 Aussagen von P.________ Nach Würdigung der Aussagen von P.________ hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 662): Aufgrund der Tatsache, dass sich in den Aussagen von P.________ diverse Realkennzeichen und nur wenige bis gar keine Lügensignale finden lassen, kann auf diese abgestellt werden. 20 Die Kammer kommt zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz. P.________ sagte sehr detailliert, konstant, differenziert und ehrlich aus. Er beschuldigte gar seinen Zwillingsbruder Q.________, «gschleglet» zu haben (pag. 122 Z. 47 f., pag. 135 Z. 120 und pag. 136 Z. 141). Zudem beschrieb er wiederholt, wie er vom Beschul- digten 2, als er wegen seinem Bruder eingegriffen habe, mit dem Stock geschlagen worden sei (pag. 122 Z. 48 ff., pag. 123 Z. 93 und pag. 136 Z. 127 ff.) resp., wie der Beschuldigte 2 «einfach wild darauf los «gebrätscht»» und ihn zuerst zwei, drei Mal hinten am Kopf und dann noch ein, zwei Mal vorne getroffen habe (pag. 134 Z. 79 ff.), was grundsätzlich mit der Version des Beschuldigten 2 (u.a. pag. 212 Z. 124) und – soweit möglich – mit derjenigen von F.________ (E. 11.2.3 oben) und R.________ (E. 11.2.5 oben) übereinstimmt. In Bezug auf den Beschuldigten 1 führte P.________ aus, er und sein Zwillingsbruder hätten den Beschuldigten 1 von einem Kleidergeschäft her «etwas» gekannt, weshalb der Beschuldigte 1 sie während der Schlägerei «weggezogen» und zu ihnen gesagt habe, er habe ihnen nichts gemacht, weil er sie kenne, er habe nur den anderen etwas gemacht (pag. 122 Z. 69 ff.). P.________ gab denn auch an, gesehen zu haben, dass beide Beschuldigten ei- nen Stock – den er im Übrigen in beiden Einvernahmen sehr detailliert beschrieb (pag. 124 Z. 187 ff. und pag. 134 Z. 65 ff.) – dabeigehabt hätten (pag. 122 Z. 73 f.). Ausserdem beteuerte er konstant, es sei der Beschuldigte 1 gewesen, der den Pri- vatkläger verletzt habe (u.a. pag. 123 Z. 122 f.) und auf Frage, warum er das wisse, erklärte er überzeugend (pag. 123 Z. 126 ff.): Als wir am Ende mit A.________ [Beschuldigter 1] noch sprachen, sagte A.________ [Beschuldigter 1] ja, dass er nur den Anderen etwas gemacht habe. E.________ [Privatkläger] und R.________ wa- ren die Einzigen, welche nahe bei A.________ [Beschuldigter 1] standen. Dies muss gerade am An- fang passiert sein. Denn E.________ [Privatkläger] und R.________ waren dann weg. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme räumte P.________ auf Frage, wann der Beschuldigte 1 den Privatkläger geschlagen habe, ein, er wisse es nicht. Die ganze Sache sei schnell passiert (pag. 137 Z. 174 ff.): A.________ [Beschuldigter 1] war in seiner Nähe. Ich habe es selber nicht gesehen, als er ihm das gegeben hatte. Mein Bruder [Q.________], R.________, F.________ und er selber haben es gese- hen. Als es angefangen hatte, war A.________ [Beschuldigter 1] ganz in der Nähe von E.________ [Privatkläger]. Als er gefragt wurde, wie der Beschuldigte 1 den Privatkläger verletzt habe, erklärte P.________ schliesslich, er denke, der Beschuldigte 1 habe dem Privatkläger mit einem Gegenstand auf den Kopf bzw. die Stirn «gebrätscht». Mit einer Faust könne man diese Verletzung wohl «nicht machen» (zum Ganzen pag. 137 Z. 180). P.________’s Aussagen sind somit logisch, authentisch und stimmig; darauf kann abgestellt werden. 11.2.10 Aussagen von Q.________ Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von Q.________ ergab Folgendes (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 662): 21 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Aussagen von Q.________ grundsätzlich glaubhaft, soweit den Tatbeitrag von A.________ betreffend aber mit Vorsicht zu geniessen sind. Die Kammer teilt diese Schlussfolgerung der Vorinstanz. Q.________ hat den Tat- beitrag des Beschuldigten 1 nicht selber gesehen, weshalb auf seine Aussage, wo- nach der Beschuldigte 1 den Privatkläger wohl mit einem Schlagring geschlagen habe, nicht abgestellt werden kann. Diese Angabe macht seine restlichen Schilde- rungen aber nicht unglaubhaft. Schliesslich erklärte Q.________ plausibel, dass er aufgrund der Verletzungen des Privatklägers vermute, dass dieser mit einem Schlagring geschlagen worden sei (zum Ganzen pag. 165 Z. 130 ff., pag. 177 Z. 66 ff.). Ausserdem beschrieb er exakt, wie die fraglichen Stöcke ausgesehen hätten (pag. 166 Z. 196 ff. und pag. 178 Z. 106) und gab beispielsweise zu, den Mitgliedern der Gruppe 1 (ebenfalls) gesagt zu haben, «fick dini Mueter» (pag. 166 Z. 190). Übereinstimmend mit dem Privatkläger (E. 11.2.4 oben) schilderte er, wie dieser versucht habe, ihn und L.________ zu trennen, worauf die Lage eskaliert sei (pag. 163 Z. 32 f., pag. 167 Z. 236 und pag. 179 Z. 135), sich alle geschlagen hät- ten und alle umher gerannt seien. Schliesslich erwähnte er – in Übereinstimmung mit erwiesenen Tatsachen sowie authentisch –, wie er bemerkt habe, dass sein Kollege F.________ am Kopf blutete und dass er «keine Sekunde später» einen Anruf von R.________ erhalten habe, der ihm gesagt habe, dass der Privatkläger sehr stark verletzt sei und aus der Stirn blute, worauf R.________ den Privatkläger nach Hause und anschliessend ins Spital begleitet habe (pag. 163 Z. 33 ff.). Mit Ausnahme der Angaben zum Tatbeitrag des Beschuldigten 1 kann demnach auf Q.________’s Version abgestellt werden. 11.2.11 Aussagen von O.________ O.________ Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft. Er beteiligte sich aber nicht an der Auseinandersetzung, sondern blieb beim Zelt in der Nähe der U.________ (Bar) zurück (pag. 115 Z. 34 ff.). Er kann daher keine Angaben zum Kerngesche- hen und den zu beantwortenden Beweisfragen machen. Interessanterweise gab er immerhin an, seines Erachtens seien beide Gruppierungen auf eine Schlägerei aus gewesen (pag. 116 Z. 64) resp. hätten Freude an der Schlägerei gehabt (pag. 118 Z. 152). 11.3 Würdigung betreffend Bst. A/Ziff. 1 der Anklageschrift (Beschuldigter 1) – versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Ge- genstand zum Nachteil des Privatklägers Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den Umstand, dass die Aussagen des Be- schuldigten 1 in Bezug auf das Kerngeschehen, d.h. den ihm vorgeworfenen Schlag gegen den Kopf des Privatklägers, unglaubhaft sind (siehe E. 11.2.1 oben), als nicht entscheidend. Aus den glaubhaften Aussagen der übrigen Beteiligten – insbesondere denjenigen des Privatklägers (siehe E. 11.2.4 oben) und von R.________ (siehe E. 11.2.5 oben), aber auch der Gebrüder Q.________ und P.________, die den Schlag zwar nicht gesehen haben, den Beschuldigten 1 aber mit guten Gründen als Täter vermuten (siehe E. 11.2.9 und E. 11.2.10 oben), sowie von M.________ und N.________ in deren ersten Einvernahmen (siehe E. 11.2.6 und E. 11.2.8 oben) – ergibt sich nämlich mit aller Deutlichkeit, dass der Beschul- 22 digte 1 entgegen seinen Behauptungen nicht bloss geschlichtet, sondern den Holz- stock während der Schlägerei sehr wohl eingesetzt und den Privatkläger damit ver- letzt hat. Betreffend die Wucht des Schlages ist festzuhalten, dass der Schlag, sofern man auf die Aussagen des Privatklägers abstellt, «mit voller Wucht» gegen dessen Kopf erfolgte (pag. 143 Z. 42 f.). Auch wenn die Wucht nicht genau quantifiziert werden kann, zeugt das Verletzungsbild zweifelsfrei von einem kräftigen Schlag. Was die Beschaffenheit des Stocks angeht, so ist für die Kammer erstellt, dass der Holzstock von einem kaputten Liegestuhl stammt und beide Beschuldigten je ein solches Holzstück behändigten und einsetzten. Abstellend auf die übereinstimmen- den und glaubhaften Aussagen der beteiligten Personen – insbesondere des Pri- vatklägers (pag. 143 Z. 68 und pag. 156 Z. 177), von Q.________ (pag. 166 Z. 196 ff. und pag. 178 Z. 106), von R.________ (pag. 187 Z. 16 ff.), von F.________ (pag. 202 Z. 146 ff. und pag. 213 Z. 128 ff.) und von M.________ in der ersten Einvernahme (pag. 46 Z. 130 f.) – ist sodann erwiesen, dass der Holz- stock einen Durchmesser von ungefähr vier Zentimetern aufwies und rund 50 Zen- timeter lang sowie kantig – mithin geformt – war. Ein Metallteil am Ende des Stocks wird hingegen einzig – aber relativ dezidiert – von P.________ erwähnt. Er gab an, es sei an beiden Enden ein «kleines Metallteil» befestigt gewesen (pag. 124 Z. 186 ff.) resp., es habe wie ein «Metallrädchen» gehabt, als würde man den Stock am Ende durchbohren und dort ein Rad befestigen (pag. 134 Z. 70 ff.). Ob- wohl die Kammer P.________’s Aussagen generell als glaubhaft erachtet (siehe E. 11.2.9 oben), kann in Anbetracht dessen, dass keiner der übrigen Beteiligten ein Metallteil oder dergleichen gesehen und/oder erwähnt hat – in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht für erstellt erachtet werden, dass die Holz- stöcke ein Metallteil aufwiesen. Hinsichtlich der Frage, wie der Beschuldigte 1 gegen den Kopf des Privatklägers schlug (Wucht des Schlags, Beschaffenheit des Stocks, weitere konkrete Umstän- de), ergibt die Würdigung der Kammer demnach, dass dies in einem dynamischen Geschehen, mit Wucht (weder gezielt noch dosiert) und für den Privatkläger über- raschend geschah. Der Beschuldigte 1 holte mit dem Holzstock aus, schlug gegen den Kopf des Opfers und zog sein Ding ungeachtet der Umstände durch. Die Ver- letzung, die der Privatkläger dadurch erlitt, sind durch den Arztbericht von Dr. V.________ vom 10. August 2015 (pag. 222) und den Bericht des Spitalzen- trums T.________ vom 24. Juli 2017 (pag. 239) belegt und unbestritten. Den nachfolgend integral wiedergegebenen Überlegungen der Vorinstanz (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 663 f.) kann somit, mit zwei kleinen Ergänzungen bzw. Präzisierungen in kursiver Schrift, gefolgt werden: […] So haben der Privatkläger E.________ sowie der Zeuge R.________ je in ihren eigenen Worten den Wortwechsel unmittelbar vor dem Schlag und auch die Schlagbewegung gleichermassen detail- reich und inhaltlich übereinstimmend geschildert (pag. 143 Z. 39 ff., pag. 184 Z. 87 ff.). R.________ hat bei der Erstbefragung zudem glaubhaft ausgeführt, wie er A.________ [Beschuldigter 1] nach der ersten, vorerst erfolglosen Suche nach E.________ [Privatkläger] wieder angetroffen und dieser den Stock (noch immer!) in der Hand gehabt habe. Er habe ihm den Stock deutlich gezeigt und gesagt, er 23 solle weggehen (pag. 184 Z. 107 ff.). In Anbetracht der hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ [Privatkläger] und R.________ sowie unter Berücksichtigung der zeitnahen Befragung (40 bzw. 37 Stunden nach der Schlägerei), der kurzen Zeitspanne zwischen den beiden Einvernah- men (knapp 30 Minuten), deren jeweiligen Dauer von mindestens einer Stunde und des Umstandes, dass beide nicht anwaltlich vertreten sind, hat das Gericht auf die glaubhaften Aussagen des Privat- klägers und des Zeugen abgestellt. Weiter ist nicht einzusehen, weshalb E.________ [Privatkläger], der nachweislich verletzt wurde, eine andere Person als den tatsächlichen Täter für die Tat verantwortlich machen sollte. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist nicht ersichtlich. Die Erklärung von A.________ [Beschuldigter 1], E.________ [Privatkläger] wolle wohl einfach, dass es irgendjemand gewesen sei – was offensichtlich der Fall ist – und dieser sein Geld bekomme, ist wenig stichhaltig und als blosse Schutzbehauptung zu werten (pag. 561 Z. 24 ff.). Gleiches gilt für die Aussage von A.________ [Beschuldigter 1], R.________ sei sich (bei der Staatsanwaltschaft) ja dann doch nicht mehr so sicher gewesen, ob er es gewesen sei, der E.________ [Privatkläger] mit dem Stock geschlagen habe (pag. 562 Z. 19 ff.). Aus der eigenen Gruppe von A.________ [Beschuldigter 1] hat weiter – zumindest in der Erstbefra- gung – auch M.________ ausgesagt, dass A.________ [Beschuldigter 1] einen Holzstock gehabt und den anderen damit Angst gemacht habe (pag. 45 Z. 67). C.________ gab in der polizeilichen Einvernahme sogar an, gesehen zu haben, wie neben C.________ [Beschuldigter 2] auch A.________ [Beschuldigter 1] Hiebe mit einem Holzstock ausge- teilt habe (pag. 81 Z. 79). Von der anderen Gruppe sagte P.________ glaubhaft aus, dass er zwar nicht mit eigenen Augen ge- sehen habe, wie A.________ [Beschuldigter 1] E.________ [Privatkläger] verletzt habe, er aber wis- se, dass er es gewesen sei, da sie ganz am Ende noch mit A.________ [Beschuldigter 1] gesprochen hätten und dieser gesagt habe, dass er ihnen nichts gemacht habe, da er sie kenne und er nur den anderen etwas gemacht habe (pag. 122 Z. 72 f., pag. 123 Z. 122 f.). Weiter führte er in Übereinstim- mung mit den Aussagen von E.________ [Privatkläger] aus, dass E.________ [Privatkläger] und R.________ die einzigen gewesen seien, die nahe bei A.________ [Beschuldigter 1] gestanden hät- ten (pag. 123 Z. 127 f.). Sodann hat Q.________ angegeben, zwar auch nicht gesehen zu haben, wie A.________ [Beschul- digter 1] E.________ [Privatkläger] geschlagen habe, aber gesehen zu haben, dass jener einen Stock in der Hand gehalten habe (pag. 165 Z. 128 ff.). Gleiches wusste auch F.________ zu berichten (pag. 202 Z. 152 f., pag. 555 Z. 26 und Z. 40). Schliesslich ist zu beachten, dass keine Hinweise bestehen, dass eine andere Person E.________ [Privatkläger] die Verletzung an der Stirne zugefügt haben könnte. Keine der befragten Personen machte entsprechende Angaben. Auch liegen keine nachvollziehbaren Aussagen vor, wonach nicht A.________ [Beschuldigter 1] der Urheber der Verletzung von E.________ [Privatkläger] war. Zusammenfassend sieht es das Gericht aufgrund der Gesamtheit der Aussagen der Beteiligten, hier- von insbesondere die bei der Polizei gemachten und damit tatnächsten Aussagen, als erwiesen an, dass A.________ [Beschuldigter 1] bei der Auseinandersetzung vom 09.08.2015 den Holzstock ein- gesetzt und E.________ [Privatkläger] damit mit voller Wucht gegen den Kopf geschlagen hat. Der Sachverhalt gemäss Ziff. A.1. AKS ist somit beweismässig erstellt. Was die Verletzung von E.________ [Privatkläger] und deren Folgen betrifft, sind diese durch den Arztbericht von Dr. V.________ vom 10.08.2015 (pag. 222) sowie den Bericht des Spitalzentrums 24 T.________ vom 24.07.2017 (pag. 239) belegt und unbestritten. Demgemäss erlitt E.________ [Pri- vatkläger] eine 6 cm lange, bis auf den Knochen reichende Weichteilverletzung mit schartigen Wun- drändern an der Stirne rechts über dem Auge. Zudem wurde ihm eine Gehirnerschütterung attestiert (pag. 239). In der Folge war er vier Tage lang zu 100 % arbeitsunfähig (pag. 230). Es lag weder eine Bewusstlosigkeit noch eine retrograde Amnesie vor. Eine Schädelfraktur konnte ebenfalls verneint werden und es gab auch keine Hinweise auf eine Hirnverletzung oder -blutung. Ein bleibender Scha- den ist nicht zu erwarten. Allerdings ist eine gut sichtbare Narbe geblieben, wovon sich auch das Ge- richt anlässlich der Hauptverhandlung überzeugen konnte. Um die Narbe zu korrigieren, unterzog sich E.________ [Privatkläger] bis anhin insgesamt sechs Laserbehandlungen (vgl. pag. 596). In Bezug auf die Beschaffenheit des Holzstockes ist gemäss übereinstimmenden Aussagen erstellt, dass dieser ca. 50 cm lang war und einen Durchmesser von ca. 4 cm hatte. Weiter erachtet es das Gericht als erwiesen, dass der Holzstock nicht rund, sondern kantig war: Nicht nur A.________ [Be- schuldigter 1] selbst (pag. 29 Z. 136), sondern etwa auch P.________ haben den Stock entsprechend beschrieben (pag. 124 Z. 187). Zudem würde ein Schlag mit einem runden Stock nicht [recte: kaum] zu einer derartigen Verletzung führen. Dem Beschuldigten 1 war gemäss seiner eigenen Aussage in der Berufungsver- handlung klar, dass ein kräftiger Schlag mit einem Stock gegen den Kopf einer Person geeignet ist, diese schwer zu verletzen. Auf Frage, was seiner Meinung nach passieren könne, wenn man jemandem mit voller Wucht einen Holzstock ge- gen den Kopf schlage, gab er an (pag. 843 Z. 22): «Ja, sterben…». 11.4 Würdigung betreffend Bst. B/Ziff. 1 der Anklageschrift (Beschuldigter 2) – versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Ge- genstand zum Nachteil von F.________ Hinsichtlich der Verletzung von F.________ erachtete die Vorinstanz den Sachver- halt gemäss Anklageschrift beweismässig ebenfalls für erstellt. Sie hielt fest, der Beschuldigte 2 habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar kein eigentli- ches Geständnis abgelegt, aber im Gegensatz zu den vorherigen Einvernahmen den Vorwurf, F.________ mit dem Holzstock geschlagen zu haben, auch nicht mehr bestritten. Er habe ausgesagt, nicht komplett ausschliessen zu können, dass er es gewesen sei, der F.________ geschlagen habe (pag. 567 Z. 16 f.). So detail- liert, wie F.________ den Sachverhalt schildere, stehe wohl etwas dahinter, er könne sich einfach nicht mehr daran erinnern (pag. 567 Z. 42 f.). Zudem habe der Beschuldigte 2 eingestanden, den Holzstock ziemlich die ganze Zeit, bis etwa zum Zeitpunkt, als sie sich entschuldigt hätten, in der Hand gehalten zu haben (pag. 567 Z. 6 f.). Die ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten 2, in denen er bestritten habe, F.________ geschlagen zu haben, erschienen daher wenig glaubhaft. F.________ habe hingegen bereits in der ersten Einvernahme sehr glaubhaft ge- schildert, wie die Person mit Bart, die sich später als den Beschuldigten 2 heraus- gestellt habe, ihm schräg gegenübergestanden sei, dann plötzlich einen Holzstock in der Hand gehabt habe und ihm damit auf die linke Seite seines Kopfes geschla- gen habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass F.________ die einzige Person mit Bart verwechselt habe, habe er doch glaubhaft angegeben, dessen Gesicht im Licht erkannt zu haben. Im Übrigen habe der Beschuldigte 2 selbst ausgesagt, gar nicht zu behaupten, dass F.________ ihn fälschlicherweise beschuldige, was je- mand, der nichts getan habe, wohl kaum sagen würde. Das Gericht stelle daher auf 25 die glaubhaften Aussagen von F.________ ab. Schliesslich habe auch der Zeuge R.________ davon berichtet, gesehen zu haben, wie «C.________», d.h. der Be- schuldigte 2, mit dem Stock rumgefuchtelt habe, so «parat zum Schlagen», wobei in diesem Moment «C.________» gegen «F.________», d.h. der Beschuldigte 2 gegen F.________, gewesen sei (pag. 572 Z. 1 f.). Insoweit schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Die Täterschaft des Beschuldigten 2 ist wie erwähnt nicht mehr umstritten und angesichts seines zumindest impliziten und glaubhaften Geständnisses sowie der sehr glaubhaften Version von F.________ ist – auch aus Sicht der Kammer – er- wiesen, dass der Beschuldigte 2 F.________ am fraglichen Abend mit dem Stock gegen die linke Kopfseite schlug. Was die Beschaffenheit dieses Stocks angeht, geht die Kammer – wie unter der Erwägung 11.3 oben festgehalten – davon aus, dass beide Beschuldigten je ein von einem kaputten Liegestuhl stammendes Holzstück behändigten und einsetz- ten. Der vom Beschuldigten 2 verwendete Holzstock wies nach Überzeugung der Kammer somit dieselbe Beschaffenheit auf wie derjenige, welchen der Beschuldig- te 1 einsetzte. Er war folglich geformt, rund 50 Zentimeter lang, kantig und wies ei- nen Durchmesser von ungefähr vier Zentimetern auf (vgl. E. 11.3 oben). Zu den Verletzungen von F.________ und zur Wucht des vom Beschuldigten 2 ausgeführten Schlags hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 38 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 665): Die Verletzung von F.________ und deren Folgen ist durch den Bericht des Spitalzentrums T.________ vom 21.06.2016 belegt (pag. 245) und unbestritten. Gemäss Bericht erlitt er eine Riss- quetschwunde frontoparietal links und eine Druckdolenz an der rechten Hand. Die Wunde musste genäht werden und hinterliess eine sichtbare Narbe, was auch auf den im Rahmen der staatsanwaltli- chen Einvernahmen gemachten Fotos von F.________ gut erkennbar ist (pag. 204 f.; pag. 217). An- hand des Verletzungsbildes ist weiter festzuhalten, dass der Schlag nicht mit voller Wucht ausgeführt wurde. Was F.________'s Verletzungen betrifft, schliesst sich die Kammer den vorinstanz- lichen Ausführungen an. Anders verhält es sich mit der Schlussfolgerung der Vor- instanz, es sei anhand des Verletzungsbildes bei F.________ festzuhalten, dass der Schlag des Beschuldigten 2 nicht mit voller Wucht ausgeführt worden sei. An- gesichts der glaubhaften Aussagen von F.________, des Verletzungsbildes (F.________ wurde nicht nur am Kopf, sondern auch an der Hand verletzt [pag. 245]) und der überzeugenden Aussagen des Beschuldigten 2 zu seinem da- maligen Gefühlszustand, die durch Angaben anderer Beteiligter, wonach der Be- schuldigte 2 der «Rädelsführer» der Gruppe 1 gewesen sei, gestützt werden, ist dieser vorinstanzliche Schluss für die Kammer nicht nachvollziehbar: Zunächst ist gestützt auf die insoweit mit den Schilderungen von P.________ und F.________ übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten 2 unbestritten, dass dieser den Stock – bevor er F.________ damit traktierte – bereits gegen P.________ einsetzte. Er schlug P.________ gegen den Kopf bzw. die Stirn und verletzte ihn dadurch oberhalb des linken Auges (zum Ganzen u.a. pag. 97 Z. 102 ff., pag. 163 Z. 35 ff., pag. 212 Z. 124). Die Verletzung von F.________ – notabene 26 auch am Kopf – blendete der Beschuldigte 2 in seinen ersten Einvernahmen dage- gen völlig aus (vgl. u.a. pag. 98 Z. 137) und anerkannte – wohl unter dem Eindruck der Aussagen von F.________ – erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, auch F.________ mit dem Stock geschlagen zu haben (pag. 566 ff. Z. 44 ff.). F.________ seinerseits schilderte nicht nur diesen einen (angeklagten) Schlag, bei dem der Beschuldigte 2 den Stock im 45 Grad Winkel aufgezogen und damit voll gegen seinen Kopf geschlagen habe (pag. 202 Z. 160), sondern gab vielmehr an, der Beschuldigte 2 habe dann nochmals ausgeholt und versucht, ihn zu treffen. Diesen Schlag habe er aber mit der linken Hand (pag. 200 Z. 53 f.) bzw. mit dem Unterarm (pag. 554 Z. 40) abwehren können. Damit steht fest, dass der Beschul- digte 2 während der besagten Auseinandersetzung mindestens zwei Personen mehrmals mit dem Holzstock schlug. F.________ beschrieb weiter eindrücklich, als er Q.________ (recte: P.________) habe helfen wollen, sei «grad einer von links gekommen, der C.________». Er ha- be seinen Kopf gedreht und da habe er schon den Schlag erhalten (zum Ganzen pag. 214 Z. 189 f.). Der Beschuldigte 2 habe mit dem Stock wild um sich geschla- gen. Er könne aber nicht sagen, ob dadurch [noch] jemand [anderes] verletzt wor- den sei (zum Ganzen pag. 201 Z. 106 f.). Diese Aussage deckt sich mit derjenigen von R.________ und von M.________. Ersterer erwähnte, der Beschuldigte 2 habe mit dem Stock herumgefuchtelt (pag. 571 Z. 15 und pag. 572 Z. 1 f.) und letzterer berichtete der Polizei, der Beschuldigte 2 habe mit dem Holzstock auf Personen aus der anderen Gruppierung eingeschlagen (pag. 44 Z. 61 f.). Des Weiteren gilt es zu bedenken, in welchem emotionalen Zustand der Beschul- digte 2 in die Konfrontation hineinging. Er selber sagte, die Zurufe der anderen Gruppe («[I] ficke dini Mueter») hätten ihn sehr getroffen, wütend gemacht und in Rage gebracht, weil seine Mutter im Jahr 2005 verstorben sei (pag. 97 Z. 87 f. und pag. 850 Z. 42 ff.). M.________ und L.________ bestätigten, dass die Beleidigun- gen der anderen Gruppe den Beschuldigten 2 «schwer getroffen» hätten (pag. 44 Z. 31 f.). Weiter führte L.________ aus, der Beschuldigte 2 sei nach den Zurufen der Gruppe 2 «sofort lauter» geworden und er (L.________) habe «gefühlt», wie der Beschuldigte 2 «hochgefahren» gewesen sei und dass es zur Eskalation kom- men werde. Der Beschuldigte 2 sei «total beleidigt» gewesen. Er habe noch ver- sucht, mit ihm zu sprechen, aber es sei nichts mehr gegangen (zum Ganzen pag. 64 Z. 31 ff. und pag. 67 Z. 163 f.). Unter diesen Umständen ist für die Kammer weltfremd, dass das zweimalige Zu- schlagen des aufgebrachten Beschuldigten 2 gegen F.________ mit vorgängigem Ausholen des Holzstocks (zuerst Aufziehen im 45 Grad Winkel und voller Schlag gegen den Kopf, dann nochmals Ausholen und Versuch, gegen den Kopf zu schla- gen) in einem Raufhandel – wie die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung sug- gerierte (vgl. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 669) – irgendwie kontrolliert oder dosiert hätte sein können. Die Schläge des Beschuldigten 2 gegen F.________ waren vielmehr ungezielt, ungebremst und unkontrolliert. Aufgrund des Verletzungsbildes ist schliesslich offensichtlich, dass es ein kräftiger Schlag war, welchen der Beschuldigte 2 gegen F.________'s Kopf ausführte. Bei F.________'s Verletzungen am Kopf und an der Hand handelte es sich nämlich 27 nicht etwa nur um Bagatellen. Gemäss dem Bericht des Spitalzentrums T.________ vom 21. Juni 2016 erlitt F.________ eine Rissquetschwunde frontopa- rietal links, die auch durch zwei Fotos, die angeblich am 9. August 2015 von einem Kollegen aufgenommen wurden, dokumentiert ist (pag. 204 f.). Zudem wurde im Spital eine Druckdolenz an der Mittekarpale (=Handwurzelknochen) I Hand rechts festgestellt (zum Ganzen pag. 245 f.). F.________ ist daher zuzustimmen, wenn er erklärte (pag. 556 Z. 15 ff.): Wenn ich z.B. drei Zentimeter weiter vorne getroffen worden wäre, hätte es mich direkt auf die Schlä- fe getroffen. Dies wäre gut möglich gewesen, da ich gerade den Kopf drehte beim Schlag […]. Auch für die Kammer liegt F.________'s Kopfverletzung in gefährlicher Nähe zu ei- nem Ort (vgl. pag. 204 f.), wo ein Schlag leicht weit gravierender Folgen hätte ha- ben können. Seine Wunde am Kopf musste ausserdem genäht werden und es blieb eine sichtbare Narbe zurück, welche auf den im Rahmen der staatsanwaltli- chen Einvernahme vom 20. Juni 2017 gemachten Fotos von F.________ gut er- kennbar ist (pag. 217). Obwohl F.________ von einer Abwehr mit der linken Hand sprach, lässt die festgestellte Druckdolenz an der Mittekarpale (= Handwurzelkno- chen) I Hand rechts (pag. 245) durchaus auf eine nicht unerhebliche Intensität auch des von ihm erwähnten zweiten Schlags, den er habe abwehren können, schlies- sen. Schliesslich hörte es auch R.________ «tätschen» bzw. einen lauten, dump- fen Knall (pag. 184 Z. 184 ff.). Wenngleich die Wucht des vorliegend massgeblichen Schlages letztlich nicht exakt quantifiziert werden kann, ist für die Kammer aus den erwähnten Gründen erstellt, dass der Beschuldigte 2, der wegen der Zurufe und Beleidigungen der Gruppe 2 gekränkt und wütend war, mit dem Holzstock ausholte (45 Grad gegen hinten), damit kräftig gegen den Kopf von F.________ schlug und ihn wenige Zentimeter von der Schläfe weg traf (vgl. pag. 204 f.). Sein Schlag war unvermittelt und unkon- trolliert, F.________ konnte erst den zweiten Schlag des Beschuldigten 2 rechtzei- tig erkennen und abwehren. Dem Beschuldigten 2 war, wie er selbst angab, klar, dass ein wuchtiger Schlag mit einem Holzstock gegen den Kopf eine Person schwer verletzen resp. dieser Platzwunden, Prellungen und/oder eine Gehirner- schütterung zufügen kann (vgl. pag. 849 Z. 25 ff.). 11.5 Beweisfazit / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Aufgrund der obigen Ausführungen ist für die Kammer erstellt, dass im Rahmen der rechtskräftig als Raufhandel qualifizierten, dynamischen Auseinandersetzung vom 9. August 2015, ca. 00.30 Uhr auf dem G.________ in Biel/Bienne a) der Beschuldigte 1 mit einem geformten Holzstock von etwa einem halben Me- ter Länge und einem Durchmesser von mehreren Zentimetern unvermittelt und ohne dass das Opfer eine Abwehrchance gehabt hätte, mit Wucht gegen den Kopf des Privatklägers schlug und diesem oberhalb des rechten Auges eine sechs Zentimeter lange, klaffenden Rissquetschwunde an der Stirn zufügte, die genäht werden musste und eine auffällige Narbe zurückliess; b) der Beschuldigte 2 mit einem Holzstock gleicher Dimension und Beschaffenheit aufzog, F.________ unvermittelt und heftig sowie ohne dass dieser eine Ab- wehrchance gehabt hätte auf die linke Seite des Kopfes schlug und ihm eine 28 ungefähr vier Zentimeter lange Rissquetschwunde über dem linken Ohr zufüg- te, die genäht werden musste und eine sichtbare Narbe zurückliess. Beiden Beschuldigten war bei ihrem Handeln bewusst, dass ein wuchtiger Schlag gegen den Kopf lebensgefährliche Verletzungen, bleibende Entstellungen des Ge- sichts oder andere schwere körperliche Schädigungen zur Folge haben können. III. Rechtliche Würdigung 12. (Versuchte) schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand 12.1 Theoretische Grundlagen 12.1.1 Schwere Körperverletzung Der schweren Körperverletzung nach Art. 122 des alten Schweizerischen Strafge- setzbuchs (aStGB; SR 311.0 [zur Terminologie aStGB siehe E. 14 unten]) macht sich schuldig, wer einen Menschen vorsätzlich lebensgefährlich verletzt, wer vor- sätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen ver- ursacht. Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 122 aStGB wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 666 f.): […] Art. 122 StGB erfasst als Qualifikation zu Art. 123 StGB (einfache Körperverletzung) die Fälle, in de- nen eine vorsätzlich herbeigeführte Körperverletzung zu einem Verletzungserfolg führt, der mindes- tens eine der in Art. 122 StGB umschriebenen Alternativen erfüllt. Abs. 1 von Art. 122 StGB erfasst die lebensgefährliche Körperverletzung. Lebensgefährlich ist sie dann, wenn sich durch sie die Mög- lichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Abs. 2 nennt sodann zunächst die Fälle, in denen der Körper, ein wichtiges Organ – wie etwa das Auge – oder Glied eines Menschen verstümmelt oder bleibend unbrauchbar gemacht wird. Weiter kann nach Art. 122 Abs. 2 StGB eine schwere Körperverletzung insbesondere dann angenommen werden, wenn die Verletzung eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine arge und bleibende Entstel- lung des Gesichts des Opfers zur Folge hat (Art. 122 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat festgehal- ten, das bereits aufgrund des Gesetzeswortlautes feststeht, dass eine erhebliche, aber nur vorüber- gehende Entstellung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreicht. Vielmehr kommt es auf die bleibenden Narben oder Veränderungen nach Abschluss des Heilungsprozesses an (BGE 115 IV 17 E. 1.). Eine arge Entstellung ist zu verneinen bei relativ unauffälligen Narben sowie gut verheilenden Schnittwunden, liegt wohl aber vor bei einer nicht ganz wegschminkbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die zwar gut verheilt, aber weiterhin deutlich sichtbar ist, und die den Geschädigten mimisch beeinträchtigt (BGE 115 IV 17 E. 2b; BSK StGB II- ROTH/BERKEMEIER, N 18 zu Art. 122). Dabei sei das momentane subjektive Empfinden des Opfers 29 nicht entscheidend, denn es sei möglich, dass sich dessen Einstellung zur Verletzung ändert (BGE 115 IV 17 E. 2b). […] Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfordert Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, N 25 zu Art. 122). Demnach begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei vorsätzlich bereits handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Konstellation des Eventualvorsatzes vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entschei- den. Dazu gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflicht- verletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutver- letzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen wer- den. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGer 6B_1180/2015 vom 13.05.2016, E. 3.2; BGE 133 IV 1 E. 4.1). Solche Umstände liegen etwa vor, wenn der Täter das ihm bekannte Ri- siko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchance hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5.; 131 IV 1 E. 2.2). Ergänzend bzw. präzisierend ist zum Eventualvorsatz festzuhalten, dass der Täter zur Erfüllung desselben zumindest wissen und in Kauf nehmen musste, dass seine Handlungen beim Opfer möglicherweise eine schwere Schädigung des Körpers bewirken können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt der Täter schon dann mit Wissen, wenn ihm die wesentlichen Umstände im Sinne eines Be- gleitwissens klar waren (BGE 125 IV 242 E. 3e, mit Hinweisen). Gefordert ist nicht, dass er sich gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 25 zu Art. 122). Seine blosse Hoffnung auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung schliesst de- ren Inkaufnahme ausserdem nicht aus (ZR 109/2010 S. 225 ff. E. 2.3.2). Wer sich sagt, «es mag so oder anders werden, auf jeden Fall handle ich», handelt eventua- lvorsätzlich (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 52 zu Art. 12). Im Übrigen kann Eventual- vorsatz nicht nur vorliegen, wenn der tatbestandsmässige Erfolgseintritt bloss mög- lich ist, sondern selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht (BGE 131 IV 1 E. 2.2). 30 Ist der Täter nicht geständig, dann kann sich das Gericht für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die es erlauben, Rückschlüsse von den äusseren Um- ständen auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Das Gericht darf – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – somit insbesondere vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich ihm die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Er- folgs gedeutet werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; mit Hinweisen). Allerdings darf – wie die Vorinstanz ebenfalls festgehalten hat – nicht alleine vom Wissen des Täters um den möglichen Erfolgseintritt auf dessen Billigung geschlossen werden. Zur Annahme von Eventualvorsatz müssen zum Wissenselement vielmehr zusätz- liche (äussere) Umstände hinzukommen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.1.2). Zu diesen Umständen zählt die Recht- sprechung – nebst den von der Vorinstanz erwähnten Faktoren (Täter kann das Ri- siko weder kalkulieren noch dosieren; Opfer hat keine Abwehrchancen) – nament- lich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 119 IV 1 E. 5a). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.1.2; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). 12.1.2 Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand Nach Art. 123 Ziff. 2 aStGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in anderer Weise [als in Art. 122 aStGB umschrieben] an Körper oder Gesundheit schädigt und dazu einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung und der qualifizierten einfachen Körperverletzung kann auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vollumfäng- lich anschliesst (S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 669 f.): […] Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB sind, also namentlich das Zufügen äusse- rer oder innerer Verletzungen und Schädigungen wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und pro- blemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse oder dergleichen hervorgerufene Quetschungen und Schürfungen, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch nur vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (zum Beispiel durch Zufügen von erheblichen Schmerzen), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 2; BGE 103 IV 65 S. 70). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 StGB). […] 31 Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist dann gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber be- sonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, welches ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 erzeugt (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 11). Bei diesen qualifizierten Formen bleibt die Strafandrohung zwar unverändert, hingegen entfällt das Antragserfordernis. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt. Qualifizierte einfache Körperverletzung liegt unter anderem dann vor, wenn als Tatmittel ein gefährli- cher Gegenstand eingesetzt wird. Ein Gegenstand ist nicht von sich aus, per se, gefährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen (TRECH- SEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 19; BGE 101 IV 285). So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich etwa bei Schlägen ins Gesicht mit einem Eisho- ckeyschläger oder bei blindem und wuchtigem Losschlagen mit einem Besen- und Pickelstiel als Schlaginstrument um den Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes (TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 13). Ebenso ist ein aus einer rotweissen Bauplanke her- ausgebrochenes Stück ein gefährlicher Gegenstand, wenn damit auf eine Person eingeschlagen wird. Dass die daraus resultierenden Verletzungen des Opfers nicht schwer sind, ist für die Qualifizierung unter Art. 123 Ziff. 2 StGB unerheblich (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 64). Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken muss. Bezüglich des Eventualvorsatzes kann auf die Ausführungen in Ziff. 1.2. hiervor verwiesen werden. 12.1.3 Versuch Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Er- folg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, ist ein Versuch anzunehmen, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle ob- jektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (vgl. S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 667, mit Verweis auf TRECHSEL/GETH, StGB Praxiskom- mentar, N 1 zu vor Art. 22). 12.2 Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1 Wie unter Erwägung 11.5 ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 mit dem zuvor behändigten geformten Holzstock ausholte und mit Wucht gegen den Kopf des Privatklägers, der den Schlag nicht kommen sah, schlug. Er traf den Privatklä- ger oberhalb des Auges auf die Stirn. Der Privatkläger erlitt dadurch eine sechs Zentimeter lange und sehr tiefe, bis auf den Knochen reichende Rissquetschwun- de, die genäht werden musste, und eine Gehirnerschütterung. All dies hatte eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge und trotz diverser Laserbehandlungen ist die Narbe des Privatklägers nach wie vor gut sichtbar. Gravierende bleibende 32 Schäden oder Funktionseinschränkungen wichtiger Organe hat der Privatkläger zum Glück keine. Der objektive Tatbestand der vollendeten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 aStGB ist somit nicht erfüllt. Ein direkter Vorsatz, d.h. ein Vorsatz, der sich auf eine schwere Schädigung des Opfers im Sinne von Art. 122 aStGB gerichtet hätte, kann dem Beschuldigten 1 nicht nachgewiesen werden. Hingegen ist für die Kammer klar, dass der Beschul- digte 1 wusste, dass ein wuchtiger Schlag mit einem Holzstock gegen den Kopf ei- nes Menschen möglicherweise eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB verursachen kann und dass seine Handlung aufgrund der konkreten Umstände nur als Inkaufnahme des Erfolgs gedeutet werden kann: Der Beschul- digte 1 hielt den Stock – für den Privatkläger unsichtbar – hinter dem Rücken ver- steckt und schlug völlig überraschend zu, womit der Privatkläger keine Abwehr- chance hatte. Der Schlag erfolgte im Zuge einer dynamischen und unübersichtli- chen Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten (Raufhandel). Der Beschuldig- te 1 konnte seinen Schlag unter diesen Umständen weder gezielt noch dosiert an- bringen. Das Risiko einer Verletzung des Privatklägers liess sich somit in keiner Art und Weise kalkulieren. Der Beschuldigte 1 handelte mithin eventualvorsätzlich. Indem der Beschuldigte 1 den Schlag gegen den Kopf des Privatklägers ausführte, erfolgte der letzte entscheidende Schritt zum Taterfolg bzw. zu den allenfalls eintre- tenden schweren Verletzungen. Der Beschuldigte 1 hat eine schwere Verletzung des Körpers des Privatklägers billigend in Kauf genommen, womit seine Handlung als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschul- digte 1 ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 9. August 2015 in Biel, zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu sprechen. 12.3 Subsumtion betreffend den Beschuldigten 2 In Bezug auf den Beschuldigten 2 ergab die Beweiswürdigung, dass er mit dem zuvor behändigten geformten Holzstock von etwa einem halben Meter Länge und einem Durchmesser von mehreren Zentimetern aufzog und F.________ unvermit- telt sowie heftig auf die linke Seite des Kopfes schlug und ihn oberhalb des linken Ohrs in der Nähe der Schläfe traf. F.________ erlitt dadurch eine rund vier Zenti- meter lange Rissquetschwunde, die genäht werden musste. Auch bei ihm blieb ei- ne sichtbare Narbe zurück. Gravierenden bleibenden Schäden oder Funktionsein- schränkungen wichtiger Organe hat F.________ zum Glück keine, weshalb der ob- jektive Tatbestand der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB nicht erfüllt ist. Ein direkter Vorsatz, d.h. ein Vorsatz, der sich auf eine schwere Schädigung des Opfers im Sinne von Art. 122 aStGB gerichtet hätte, kann dem Beschuldigten 2 nicht nachgewiesen werden. Hingegen ist aus Sicht der Kammer erstellt, dass der Beschuldigte 2 wusste, dass ein wuchtiger Schlag mit einem Holzstock gegen den Kopf eines Menschen möglicherweise eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB verursachen kann und dass seine Handlung aufgrund der konkre- ten Umstände nur als Inkaufnahme des Erfolgs gedeutet werden kann: Der Be- schuldigte 2 war wegen der beleidigenden Zurufe der Mitglieder der Gruppe 2 völlig 33 ausser sich. Er begab sich wutentbrannt zu diesen hinüber, behändigte auf dem Weg dorthin den besagten Holzstock und schlug damit zunächst auf P.________ ein. Als F.________ den Beschuldigten 2 und P.________ trennen wollte, zog der Beschuldigte 2 den Holzstock im 45 Grad Winkel auf und schlug damit gegen den Kopf von F.________. F.________ hatte keine Chance, diesen ersten Schlag des wütenden Beschuldigten 2 abzuwehren. Der Schlag erfolgte im Zuge der dynami- schen und unübersichtlichen Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten (Rauf- handel). Er konnte weder gezielt noch dosiert ausgeführt werden, weshalb der Be- schuldigte 2 das Risiko einer Verletzung von F.________ in keiner Art und Weise kalkulieren konnte. Der Beschuldigte 2 handelte somit eventualvorsätzlich. Indem der Beschuldigte 2 den Schlag gegen den Kopf von F.________ ausführte, erfolgte der letzte entscheidende Schritt zum Taterfolg bzw. zu den allenfalls eintre- tenden schweren Verletzungen. Der Beschuldigte 2 hat billigend in Kauf genom- men, F.________ durch den Stockschlag gegen den Kopf schwer zu verletzen. Seine Handlung ist als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschul- digte 2 ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 9. August 2015 in Biel, zum Nachteil von F.________, schuldig zu sprechen. 13. Fazit Beide Beschuldigten sind zusätzlich zur rechtskräftigen Verurteilung wegen Rauf- handels in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung – der Beschuldigte 1 zum Nachteil des Privat- klägers und der Beschuldigte 2 zum Nachteil von F.________ – schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, StGB Praxiskommentar, N 11 zu Art. 2; DO- NATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 34 E. 2c, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach ob- jektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist da- bei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönli- chen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 17 zu Art. 2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist in Bezug auf sämtliche Delikte das im Tatzeitpunkt geltende Recht das mildere. Nach altem Recht bestand die Möglichkeit, eine Geldstrafe bis zu höchstens 360 Tagessätzen auszufällen (Art. 34 Abs. 1 aStGB), wohingegen nach dem aktuell geltenden Sanktionenrecht nur noch Geldstrafen bis höchstens 180 Tagessätze verhängt werden können (Art. 34 Abs. 1 StGB). Für die schwere Körperverletzung sieht das geltende Recht zudem einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, während die Strafandrohung gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen betrug (Art. 122 aStGB). Gemäss Art. 122 aStGB konnte im Gegensatz zum heute geltenden Recht – im Be- reich von 180 bis 360 Tagessätzen (vgl. Art. 34 aStGB) – somit auch eine Geldstra- fe verhängt werden. In casu gelangt deshalb integral das im Tatzeitpunkt geltende Recht (aStGB) zur Anwendung. 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und die Vorausset- zungen für die Bildung einer Gesamtstrafe wird vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 674 ff.). 16. Strafzumessung für den Beschuldigten 1 Was die Wahl der Strafart anbelangt, setzt die Kammer vorerst die Strafe für das schwerste Delikt (versuchte schwere Körperverletzung) fest und prüft erst in einem zweiten Schritt, ob für den weiteren Normverstoss (Raufhandel) eine gleichartige Strafe auszufällen ist. 16.1 Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 16.1.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Einschätzung der Tatkomponenten. Dabei ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Für die Bewertung des Aus- masses der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden. Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen, muss mitberücksichtigt werden, was hätte passieren können. Die Höhe des Verschuldens hängt vom Umfang der 35 denkbaren Verletzung ab (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 55 ff. und N 72). Art. 122 aStGB schützt das Rechtsgut der körperlichen Integrität. Das Ausmass der Gefährdung dieses Rechtsguts war vorliegend erheblich. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kopfregion um einen besonders sen- siblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verlet- zungen der Hirnregion, können dabei immer gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Der wuchtige Schlag mit dem Holzstock gegen den Kopf des Privatklägers führte zu einer bis auf den Knochen reichenden, sechs Zentimeter langen Wunde auf der Stirn, die genäht werden musste und eine auffällige Narbe hinterliess. Ausserdem erlitt der Privatkläger durch den Schlag des Beschuldigten 1 eine Gehirnerschütterung und war eine Woche arbeitsunfähig. Es hätten bei ihm aber zweifellos auch weit schwe- rere Verletzungen entstehen können. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise wie der Täter bei der Tat vorgeht, liefert verschiedene Anhalts- punkte, um die Verwerflichkeit der Tat und damit deren objektive Tatschwere ein- zuschätzen. Bei Gewaltdelikten spielt das Ausmass bzw. die Intensität der Gewalt- einwirkung für die Einordnung der Tatschwere eine wichtige Rolle. Je übermässiger das gewaltsame Vorgehen und je brutaler die Einwirkung auf das Opfer ist, desto verwerflicher ist die Tat und desto schwerer wiegt letztlich das Verschulden. Die Verschuldenseinschätzung wird auch dadurch beeinflusst, ob und inwieweit es dem Opfer möglich ist bzw. war, sich gegen einen Angriff zu wehren (MATHYS, a.a.O., N 66 und N 69 f.). Der Schlag gegen den Kopf erfolgte unvermittelt, für den Privatkläger überraschend und ohne Vorwarnung. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, sondern ergab sich eher spontan aus einem banalen und nichtigen Anlass. Immerhin behändigte der Beschuldigte 1 im Vorbeigehen bzw. auf dem Weg zur Gruppe 2 hinüber sehr bewusst ein relativ massives, geformtes und von allen Beteiligten als Stock be- zeichnetes Holzteil. Von einem derartigen, als Schlaginstrument eingesetzten Ge- genstand geht im Vergleich zu Gewalteinwirkungen mittels Faustschlägen offen- sichtlich ein erhöhtes Gefährdungs- und Verletzungspotenzial aus. Das zeugt von einer nicht unwesentlichen kriminellen Energie. Fazit Die Vorinstanz siedelte das Verschulden des Beschuldigten 1 aufgrund der objekti- ven Tatkomponenten «im untersten Drittel» an und erachtete für die vollendete Tat eine Einsatzstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (vgl. S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 678). Die Kammer bewertet das Ver- schulden nicht mit Blick auf eine arithmetisch exakte Einordnung in den Strafrah- men. Entscheidend ist vielmehr, dass die zahlenmässig zugemessene Strafe in Re- lation zum Strafrahmen steht. Aufgrund des gesamthaft als leicht bis mittelschwer zu bezeichnenden objektiven Tatverschuldens erachtet die Kammer für das vollen- dete Delikt eine hypothetische Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemes- sen. 36 16.1.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte 1 handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksich- tigen ist. Die Tat erfolgte aus der Gruppe heraus. Die aufgeheizte Stimmung begünstigte ei- ne verhängnisvolle Gruppendynamik, was aber nichts daran ändert, dass die Be- weggründe nichtig sind und bleiben. Sie sind neutral zu gewichten. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Trotz der spannungsgeladenen Situation und der Beeinflussung durch die vorherr- schende Gruppendynamik war die Tat klar vermeidbar. Eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit liegt nicht vor. Fazit Aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehungsweise rechtfertigt sich unter dem Ti- tel der subjektiven Tatkomponenten eine Reduktion der Strafe um sechs Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe. 16.1.3 Fakultative Strafmilderungsgründe (Versuch) Der Erfolg blieb vorliegend aus, wobei das Ausbleiben desselben nicht auf das Verhalten des Beschuldigten 1 zurückzuführen ist. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt eine weitere Reduktion um sechs Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe. 16.1.4 Fazit: Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung / Strafart Für die versuchte schwere Körperverletzung erscheint der Kammer somit eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. Angesichts der Strafhöhe kann nur eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. 16.2 Strafe für den Raufhandel 16.2.1 Referenzstrafe Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) se- hen bezüglich Art. 133 aStGB für den Referenzsachverhalt einer gegenseitigen Schlägerei mit je drei bis vier Teilnehmenden – ohne Waffen oder gefährliche Ge- genstände und bei der nur wenige sowie leichte Verletzungen entstanden sind –, welche der Beschuldigte nicht ausgelöst hat und an welcher er sich nicht auffallend gross beteiligt hat, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 46). Verschuldens- und damit straferhöhend fallen gemäss den VBRS-Richtlinien ins Gewicht, wenn sich an der gegenseitigen Schlägerei noch mehr Personen beteiligt haben, wenn dabei schwere Verletzungen entstanden sind und/oder wenn Waffen sowie gefährliche Gegenstände im Spiel waren. 16.2.2 Tatkomponenten (objektives und subjektives Tatverschulden) In Abweichung vom Referenzsachverhalt waren bei der vorliegend zu beurteilen- den Schlägerei mindestens sieben Personen beteiligt. Es handelte sich ausserdem 37 nicht um eine einfache Rauferei. Schliesslich wurden gefährliche Gegenstände (Holzstöcke) eingesetzt und es kam zu nicht unerheblichen Verletzungen. Der Be- schuldigte 1 gehörte der Gruppe an, die den Konflikt mit der anderen Gruppe such- te, sich zu dieser hinbegab und diese letztendlich auch angriff. Als einer der zwei bewaffneten Protagonisten war er massgeblich beteiligt. Diese Umstände wirken sich gegenüber dem unter Erwägung 16.2.1 erwähnten Referenzsachverhalt deut- lich verschuldens- und straferhöhend aus. 16.2.3 Fazit: Strafe für den Raufhandel / Strafart Bei separater Betrachtung scheint der Kammer für den Raufhandel eine Strafe von 120 Strafeinheiten angemessen. Betreffend die Wahl der Strafart ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 einschlägig vorbestraft ist und der aktuelle Strafregisterauszug per 10. Mai 2021 (pag. 795 ff.) neu sogar drei Einträge aufweist: • Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. März 2013 wurde der Beschuldigte 1 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 – die im Urteil vom 20. November 2015 widerrufen wurde – und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. • Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. November 2015 wurde er wegen Angriffs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu gemeinnütziger Ar- beit von 40 Stunden verurteilt. • Am 30. Januar 2020 wurde der Beschuldigte 1 mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 22. Juni 2019 – notabene keine zwei Monate nach dem erstinstanzlichen Urteil in vorliegender Sache – zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00 verurteilt. Auch die jüngste Vergangenheit zeigt, dass sich der Beschuldigte 1 durch nichts beeindrucken und von weiteren (Gewalt)taten abhalten lässt. Daher kann, wenn überhaupt, nur eine Freiheitsstrafe eine präventive Effizienz entfalten. Zudem er- scheint mehr als fraglich, ob eine Geldstrafe, die unbedingt ausgefällt werden müsste, bezahlt werden könnte und würde. Es rechtfertigt sich daher, auch die Strafe für den Raufhandel in Form einer Freiheitsstrafe, konkret einer solchen von 120 Tagen bzw. vier Monaten, auszufällen. 16.3 Asperierte Tatkomponentenstrafe Nachdem beide vorliegend zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden, ist eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu bilden. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung stellt die Einsatzstrafe dar, die für den Schuldspruch wegen Raufhandels angemessen zu erhöhen, d.h. zu «asperieren», ist. Aufgrund des en- gen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs der beiden Delikte scheint der Kammer ein Asperationsfaktor von 1/2 gerechtfertigt. Von den 120 Ta- 38 gen bzw. vier Monaten Freiheitsstrafe für den Raufhandel sind somit 60 Tage bzw. zwei Monate zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt damit 26 Monate Freiheitsstrafe. 16.4 Täterkomponenten 16.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Hierzu kann mit der Ergänzung, dass über den Beschuldigten 1 neu sogar drei Ein- träge im Strafregister verzeichnet sind sowie eine neue Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung gegen ihn hängig ist (pag. 795 ff.), auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 679 f.) und den neu eingeholten Leumundsbericht (pag. 784 ff.) verwiesen werden. Demnach verbrachte der Beschuldigte 1 seine ersten Lebensjahre im W.________ (Land) und kam dann im Jahr 1999 mit seiner Familie in die Schweiz. Er besuchte alle Schulen in X.________ (Ort) und schloss später eine dreijährige Lehre als Y.________ (Beruf) ab. Nach Lehrabschluss (2012) arbeitete er zuerst noch ein halbes Jahr im Lehrbetrieb. Danach hatte er diverse Temporärstellen im Z.________ (Bereich), im AA.________ (Bereich) und in diversen AB.________ (Berufen) inne. Nachdem er im Frühjahr bei der AC.________ AG in X.________ (Ort) ebenfalls temporär zu arbeiten begonnen hatte, wurde ihm in diesem Betrieb eine Lehrstelle als AO.________ angeboten. Diese Lehre begann der Beschuldig- te 1 im August 2020. Nach anfänglichen Schwierigkeiten in der Berufsschule – un- ter anderem aufgrund der in den letzten Jahren fortgeschrittenen Digitalisierung – scheint es dem Beschuldigten 1 nun nicht nur im Lehrbetrieb, sondern auch in der Berufsschule einigermassen rund zu laufen (u.a. pag. 840 Z. 5 ff.). Der Beschuldig- te 1 ist ledig und hat keine Kinder. Er wohnt seit kurzem zusammen mit einem sei- ner Brüder (AD.________, geb. .________) am AE.________ (Weg) in X.________ (Ort). Über den Beschuldigten 1 bestehen Verlustscheine in der Höhe von gut CHF 20'000.00 (pag. 825). Aktuell ist eine Betreibung gegen ihn hängig (pag. 825). Die Frage, worum es sich bei der am 15. April 2021 eingeleiteten Be- treibung «AP.________» handle, konnte der Beschuldigte 1 in der Berufungsver- handlung allerdings nicht beantworten (pag. 840 Z. 24). Der Beschuldigte 1 ist einschlägig vorbestraft und im Strafregister mit drei Einträ- gen verzeichnet. Insoweit kann auf die unter der Erwägung 16.2.3 gemachten Aus- führungen verwiesen werden. Zu der vorliegend zu beurteilenden Auseinanderset- zung kam es demnach noch während des hängigen Strafverfahrens wegen An- griffs. Während des hiesigen Verfahrens erfüllte der Beschuldigte am 22. Juni 2019 – mithin keine zwei Monate nach dem Urteil der Vorinstanz – den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, weswegen er wie erwähnt mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020 verurteilt wurde. Der Beschuldigte 1 verübte somit gleich mehrfach einschlägige Gewaltdelikte während laufenden Strafverfah- ren, was spürbar straferhöhend zu berücksichtigen ist, auch wenn er im neu hängi- gen Verfahren wegen Sachbeschädigung geständig ist (vgl. pag. 841 Z. 12 ff. so- wie Einvernahmeprotokoll vom 16. Februar 2021 in den edierten Akten BJS 21 4835). 39 16.4.2 Weiteres Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Ausser dem soeben erwähnten und bereits straferhöhend berücksichtigten Vorfall vom 22. Juni 2019, der in der Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 30. Januar 2020 gründete (siehe E 16.4.1 oben), ver- hielt sich der Beschuldigte 1 im vorliegenden Verfahren anständig. In Bezug auf den Hauptvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ist er nicht geständig, was indes nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf. Der Beschuldigte 1 zeigt weder Einsicht noch Reue. Dass er unmittelbar nach dem Schlag gegen den Privatkläger wohl tatsächlich schlichtend in das Geschehen eingegriffen hat, ver- mag ihn schliesslich nicht zu entlasten. Insgesamt ist das weitere Nachtatverhalten somit neutral zu gewichten. 16.4.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. 16.4.4 Fazit Täterkomponenten / Strafe nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkompo- nenten Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten spürbar straferhöhend aus; die Freiheitsstrafe ist um sechs Monate auf 32 Monate zu erhöhen. 16.5 Zusatzstrafe zum Urteil vom 20. November 2015 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; 138 IV 113 E. 3.4.1, mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwers- te Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zu- satzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzu- ziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen 40 (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Das Zweitgericht ist aber nicht befugt, im Falle retro- spektiver Konkurrenz ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Der Beschuldigte 1 wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. November 2015 wegen Angriffs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten hat er am 9. August 2015 – mithin vor dem vorgenannten Ersturteil – begangen. Damit liegt ein Fall von (vollkommener) retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB vor. Weil die vorliegend zu beurteilenden Delikte ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, ist eine Zusatzstrafe zum Urteil 20. Novem- ber 2015 zu bilden. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die heute zu beurteilenden Delikte die schwereren Straftaten darstellen, als das mit dem früheren Urteil abgeurteilte Delikt (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 682). Zu den 32 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung und den Raufhandel ist somit ein angemessener Teil der früheren Strafe (Grundstrafe: 6 Monate Freiheitsstrafe) hinzuzurechnen. Anschliessend ist aber nicht die ganze Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe in Abzug zu bringen, sondern es ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Konkret bedeutet dies, dass die Grundstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe im Umfang von vier Monaten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen und zu den 32 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung und den Raufhandel hinzuzurechnen ist, was eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten ergibt (32 + 4 = 36). Nun ist die infolge Asperation eintretende Redu- zierung der rechtskräftigen Grundstrafe (= 2 Monate) von der Strafe für die neu be- urteilten Delikte (= 32 Monate) abzuziehen, womit eine vorläufige Zusatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 16.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Verletzung des Beschleunigungs- gebots wird auf das Motiv der Vorinstanz verwiesen (S. 53 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 680): Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat ein Beschuldigter das Recht, dass eine gegen ihn gerichtete Anklage in- nert angemessener Frist verhandelt und beurteilt wird. Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grund- satz dahingehend, dass Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Das Beschleunigungsgebot kann grundsätzlich auf zwei Arten verletzt werden. Einerseits ist dies der Fall, wenn sich die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig erweist. Andererseits kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aber auch vorliegen, wenn die Verfahrensdauer 41 insgesamt noch nicht als übermässig erscheint, zwischen den einzelnen Verfahrensschritten aber einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit („krasse Zeitlücken“) liegen (BSK StPO- SUMMERS, Art. 5 N 8), wobei nach der Rechtsprechung etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz als zu lange Zeitspannen gelten (Urteil BGer 6B_390/2012 vom 18.02.2013, E. 4.4 m.H.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzuhalten und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wobei in Fällen einer schweren Verletzung des Beschleuni- gungsgebots auch ein Schuldspruch unter Strafverzicht oder als ultima ratio gar eine Verfahrensein- stellung in Betracht gezogen werden muss (BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N 15 f.). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots festgestellt und dafür eine Strafreduktion von einem Monat vorgenommen. Sie begründete dies damit, dass zwischen der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahme zwei Jahre, zwischen letzterer und der Anklageerhebung ein Jahr und bis zur gerichtlichen Beurteilung nochmals rund zehn Monate vergangen seien (zum Ganzen S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 681). Diese Feststellung der Vorinstanz erweist sich bei näherer Betrachtung als zu pau- schal, wurde das vorliegende Verfahren doch nicht nur gegen den Beschuldigten 1 allein, sondern auch gegen den Beschuldigten 2 und zuletzt auch noch gegen den vormaligen Mitbeschuldigten F.________ geführt. Richtig ist, dass die ersten Be- fragungen im August 2015 stattfanden. Obwohl die Anzeige am 21. Septem- ber 2015 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland einging (pag. 11), wurde die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten dann erst ein Jahr und drei Monate später, am 15. Dezember 2016, eröffnet (pag. 1 ff.). Gleichzeitig wurden die Beschuldigten aufgefordert, einen amtlichen Verteidiger zu nennen (pag. 290 ff.). Auch wenn der Staatsanwaltschaft zu Gute zu halten ist, dass in der Zwischenzeit, d.h. im Juni 2016, Arztberichte eingeholt wurden (u.a. pag. 243 f.), ist festzustellen, dass die Beschuldigten von der Einholung dieser Berichte keine Kenntnis hatten und das Verfahren zwischen dem Eingang der Anzeige und der Eröffnung der Strafuntersuchung eindeutig zu lange «stillstand». Nach der Einset- zung von amtlichen Verteidigern im Januar 2017 (u.a. pag. 309 und pag. 343) wur- den im Juni 2017 sodann zahlreiche staatsanwaltschaftliche Einvernahmen durch- geführt. Die erste Mitteilung gemäss Art. 318 StPO erfolgte am 26. Juni 2017 (pag. 356 f.). Gestützt auf einen gutgeheissenen Beweisantrag wurde ein weiterer Arztbericht eingeholt (pag. 377 f.) und am 8. August 2017 erfolgte dann die zweite Mitteilung gemäss Art. 318 StPO (pag. 379 ff.). Nach Abweisung nochmals gestell- ter Beweisanträge des Beschuldigten 1 (pag. 394 f.), dem Erlass diverser Strafbe- fehle und Einstellungsverfügungen gegen weitere Mitbeteiligte (pag. 403 ff.) und nach Einsprache von F.________ gegen den ihm zugestellten Strafbefehl (pag. 431) wurde das Verfahren gegen die Beschuldigten 1und 2 sowie gegen F.________ mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 vereinigt (pag. 5 f.). Die Ankla- geschrift datiert vom 10. Juli 2018 (pag. 466 ff.). Die Terminumfrage für die erstin- stanzliche Hauptverhandlung erfolgte wieder erst ein halbes Jahr später, d.h. am 31. Januar 2019 (pag. 490 f.), und mit Verfügung vom 20. Februar 2019 wurde die erstinstanzliche Hauptverhandlung auf den 7. – 9. Mai 2019 angesetzt 42 (pag. 507 ff.). Für die Erstellung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung benötigte die Vorinstanz schliesslich 14 Monate (Versand Motiv am 13. Juli 2020 [vgl. pag. 628 und pag. 700 f.]). Unter diesen Umständen ist das Beschleunigungsgebot vorliegend zweifach ver- letzt. Einerseits erweist sich die (Gesamt-)Verfahrensdauer von bis dato rund sechs Jahren als unverhältnismässig lang. Andererseits sind die zeitliche Verzöge- rung für die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie die Stillstände («krasse Zeitlücken») zwischen dem 21. September 2015 (Eingang An- zeige) und dem 15. Dezember 2016 (Eröffnung Untersuchung) sowie zwischen dem 10. Juli 2018 (Anklage) und dem 31. Januar 2019 (Terminumfrage) für den Beschuldigten 1 nicht hinnehmbar. Es scheint deshalb angemessen, die vorläufige Zusatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe um vier Monate zu reduzieren. Die Zusatzstrafe beträgt damit 26 Monate Freiheitsstrafe. 16.7 Teilbedingter Strafvollzug? Nach Art. 43 Abs. 1 aStGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindes- tens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 aStGB). Für die theoretischen Ausführungen zum teilbedingten Strafvollzug wird auf die kor- rekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 55 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 682): Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren) tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür, also die materiellen Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 1 und 2 StGB, gegeben sind (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. eine günstige Prognose wird vermutet. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV I E. 4.2.1). Der Beschuldigte 1 ist einschlägig vorbestraft und wurde in der Vergangenheit bereits dreimal wegen Gewaltdelikten verurteilt (siehe E. 16.2.3 und E. 16.4.1 oben sowie pag. 795 ff.). Trotz gegenteiliger Beteuerungen hat er aus der Vergangenheit nichts gelernt. Sein Aggressionspotential ist nach wie vor hoch, die Hemmschwelle erschreckend tief. Obwohl er eine Lehre begonnen hat, ist er unstet, labil und 43 bereits wieder in ein Strafverfahren verwickelt. Auch hat er nach wie vor Schulden. Vor diesem Hintergrund muss dem Beschuldigten 1 gesamthaft eine klar ungünstige Prognose gestellt werden. Eine unbedingte Strafe scheint notwendig, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Zusatzstrafe ist daher unbedingt auszufällen. 16.8 Fazit Der Beschuldigte 1 ist zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. November 2015, zu verurteilen. 17. Strafzumessung für den Beschuldigten 2 Was die Wahl der Strafart für die beiden Delikte anbelangt, setzt die Kammer vor- erst ebenfalls zuerst die Strafe für das schwerste Delikt (versuchte schwere Kör- perverletzung) fest und prüft erst in einem zweiten Schritt, ob für den weiteren Normverstoss (Raufhandel) eine gleichartige Strafe auszufällen ist. 17.1 Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von F.________ 17.1.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts, der körperlichen Inte- grität bzw. der körperlichen und geistigen Gesundheit, war auch beim Vorgehen des Beschuldigten 2 gegen F.________ erheblich. Der durch den Beschuldigten 2 mit Ausholen gegen hinten ausgeführte Schlag mit dem Holzstock führte bei F.________ zu einer ungefähr vier Zentimeter langen, blutenden Rissquetschwun- de am Kopf (oberhalb des linken Ohrs und in der Nähe der Schläfe), welche genäht werden musste und eine sichtbare Narbe hinterliess. Es steht aber ausser Frage, dass F.________ durch das Handeln des Beschuldigten 2 auch noch weit schwerer hätte verletzt werden können. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Der Schlag gegen den Kopf von F.________ erfolgte für diesen überraschend. F.________ sagte zwar, er habe gesehen, wie der Beschuldigte 2 plötzlich einen Holzstock in der Hand gehabt habe. Den unmittelbar nachfolgenden Schlag konnte er aber trotzdem nicht abwehren, das ging offensichtlich zu schnell. Erst beim zwei- ten Schlag konnte F.________ sich schützen. Einen wesentlichen Unterschied zum Schlag des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Tat war nicht von langer Hand geplant. Der Beschuldigte 2 entschied sich aber sehr bewusst, auf die Provokationen aus der Gruppe 2 zu reagieren. Er suchte die Konfrontation und führte die Gruppe 1 an. Die Schläge gegen F.________ führte er aus, nachdem er den Stock bereits gegen andere Mitglieder der Gruppe 2, insbesondere gegen P.________ eingesetzt, diesen getroffen und an der Stirn verletzt hatte. Das Holzteil, das von allen Beteiligten als Stock be- zeichnet wurde, behändigte der Beschuldigte 2 bewusst, um ihn einzusetzen (da- von zeugt u.a. auch seine Aussage, wonach er sich auf die entschuldbare Notwehr berufen wolle, um eine Bedrohung abzuwehren [pag. 101 Z. 263 ff.]). Von einem 44 derartigen, als Schlaginstrument eingesetzten Gegenstand geht im Vergleich zu Gewalteinwirkungen mittels Faustschlägen offensichtlich ein erhöhtes Gefähr- dungs- und Verletzungspotenzial aus, was für ein Handeln mit einer nicht unwe- sentlichen kriminellen Energie spricht. Fazit Das objektive Tatverschulden ist beim Beschuldigten 2 wie beim Beschuldigten 1 gesamthaft als leicht bis mittelschwer einzustufen. Somit erachtet die Kammer für das vollendete Delikt auch beim Beschuldigten 2 eine hypothetische Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. 17.1.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte 2 handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksich- tigen ist. Die Tat erfolgte aus der Gruppe heraus, wobei sich der Beschuldigte 2 als deren Anführer gebärdete. Die aufgeheizte Stimmung begünstigte die verhängnisvolle Entwicklung, was aber nichts daran ändert, dass die Beweggründe nichtig sind und bleiben. Sie sind neutral zu werten. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Trotz der spannungsgeladenen Situation und der Beeinflussung durch die vorherr- schende Gruppendynamik war die Tat klar vermeidbar. Eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit liegt beim Beschuldigten 2 nicht vor. Fazit Aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehungsweise rechtfertigt sich unter dem Ti- tel der subjektiven Tatkomponenten eine Reduktion der Freiheitsstrafe um sechs Monate auf 30 Monate. 17.1.3 Fakultative Strafmilderungsgründe (Versuch) Der Erfolg blieb vorliegend aus, wobei das Ausbleiben desselben nicht auf das Verhalten des Beschuldigten 2 zurückzuführen ist. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt aus Sicht der Kammer entgegen der Auffassung der Generalstaatsan- waltschaft (vgl. pag. 858) keine grössere Strafreduktion als beim Beschuldigten 1. Zwar mag die Verletzung, die der Beschuldigte 2 seinem Opfer F.________ zuge- fügt hat, kleiner sein als diejenige, die der Privatkläger durch den Schlag des Be- schuldigten 1 erlitten hat. Allerdings befindet auch sie sich am Kopf – konkret in der Nähe der Schläfe und des Auges – und damit nach Ansicht der Kammer an einer im Wesentlichen gleich gefährlichen Stelle wie diejenige des Privatklägers. Insge- samt rechtfertigt sich für die versuchte Tatbegehung damit – wie beim Beschuldig- ten 1 – eine Strafreduktion um sechs Monate. 17.1.4 Fazit: Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung / Strafart Gesamthaft erachtet die Kammer für die versuchte schwere Körperverletzung somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten 2 an- 45 gemessen. Angesichts der Strafhöhe kann nur eine Freiheitsstrafe ausgefällt wer- den. 17.2 Strafe für den Raufhandel 17.2.1 Referenzstrafe Betreffend den Referenzsachverhalt und die Referenzstrafe für den Raufhandel gemäss den VBRS-Richtlinien wird auf die Ausführungen unter Erwägung 16.2.1 oben verwiesen. 17.2.2 Tatkomponenten (objektives und subjektives Tatverschulden) Wie bereits unter Erwägung 16.2.2 ausgeführt, waren bei der vorliegend zu beurtei- lenden Schlägerei im Unterschied zum Referenzsachverhalt nicht drei bis vier-, sondern mindestens sieben Personen beteiligt. Es handelte sich zudem nicht um eine einfache Rauferei, wurden doch gefährliche Gegenstände (Holzstöcke) einge- setzt und erlitten mindestens zwei Personen nicht unerheblichen Verletzungen. Der Beschuldigte 2 führte seine Gruppe an, die den Konflikt mit der anderen Gruppe suchte, sich zu dieser hinbegab und diese letztendlich auch angriff. Als einer der zwei bewaffneten Protagonisten war er an der Auseinandersetzung ausserdem sehr massgeblich beteiligt. All diese Umstände wirken sich gegenüber dem Refe- renzsachverhalt deutlich straferhöhend aus. 17.2.3 Fazit: Strafe für den Raufhandel / Strafart Der Kammer erscheint für den Raufhandel – wie bereits beim Beschuldigten 1 – ei- ne Strafe von 120 Strafeinheiten gerechtfertigt. Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft (pag. 797). Die 120 Strafeinheiten sind in Form einer Geldstrafe auszusprechen. 17.3 Täterkomponenten 17.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Hierzu kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv (S. 58 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 685) und auf den neu eingeholten Leumundsbericht (pag. 789 ff.) verwiesen werden. Demnach wuchs der Beschuldigte 2 in X.________ (Ort) auf, wo er auch die Schu- len besuchte. Nach einem Motivationssemester «AF.________» in T.________ ab- solvierte er während drei Jahren die Maturaklasse der K.________. Danach absol- vierte er ein Praktikum beim Zivilstandsamt AG.________, welches eine Voraus- setzung dafür war, dass er die Maturaarbeit schreiben und an der Maturaprüfung antreten durfte. Nach der Matura folgte eine Temporäranstellung in einem AH.________ (Center) (zum Ganzen pag. 845 Z. 30 ff.). Von 2013 bis 2018 machte der Beschuldigte 2 an der I.________ (Hochschule) einen «Bachelor of Science» in Wirtschaftsrecht, wobei er neben dem Studium für AI.________ (Firmen) tätig war. Von Juli 2018 bis Juli 2019 war er bei der Firma AJ.________ tätig. Seit Oktober 2019 ist er nun bei der H.________ AG in AK.________ als «AL.________ (Be- ruf)» tätig. Er hat gemäss eigenen Angaben Schulden (v.a. Krankenkassen- und Steuerschulden) in der Höhe von ungefähr CHF 80'000.00 (pag. 793). Der Be- 46 schuldigte 2 ist ledig und lebt allein am AM.________ (Weg) in X.________ (Ort). Er ist nicht vorbestraft (vgl. pag. 797). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 sind neutral zu werten. 17.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 2 verhielt sich im Strafverfahren korrekt. In Bezug auf den Haupt- vorwurf – die versuchte schwere Körperverletzung – war er zunächst nicht gestän- dig. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er immerhin ein, es könne sein, dass er F.________ mit dem Stock an den Kopf geschlagen habe (pag. 567 Z. 16 f., Z. 21 und Z. 43 ff.). In der Berufungsverhandlung äusserte er sich auf Vor- halt dieser Aussage und des Umstands, dass er den erstinstanzlichen Schuld- spruch akzeptiert und damit implizit seine Täterschaft anerkannt habe, sowie auf Frage, wie er das heute sehe, schwammig (pag. 14 Z. 1 ff.): Es ist so, wie ich es damals ausgesagt habe. Ich bin mir nicht mehr sicher bei den Namen. Beim ei- nen ist es tatsächlich so, dass ich diesen Stock zur Anwendung brachte. Bei der anderen Person ist es nicht so. Das ist die Aussage, die ich damals gemacht habe und bei den Aussagen, die ich ge- macht habe, bleibe ich. Die Taten, die ich begangen habe, anerkenne ich. Ich war mit dem Schuld- spruch eigentlich einverstanden. Einen Geständnisrabatt können diese Aussagen des Beschuldigten 2 selbstver- ständlich nicht zur Folge haben. Das Nachtatverhalten ist mithin neutral zu gewich- ten. 17.3.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. 17.3.4 Fazit Täterkomponenten / Strafe nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkompo- nenten Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessät- zen. 17.4 Verletzung des Beschleunigungsgebotes Betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erwägung 16.6 oben verwiesen werden. Auch beim Beschuldigte 2 ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzu- stellen. Es scheint angemessen, dafür eine Reduktion der Freiheitsstrafe um drei Monate vorzunehmen. 17.5 Konkretes Strafmass Das konkrete Strafmass für den Beschuldigten 2 beträgt somit 21 Monate Frei- heitsstrafe und 120 Tagessätze Geldstrafe. 17.6 Tagessatzhöhe Gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen vom März 2021, April 2021 und Mai 2021 (pag. 832 ff.) geht die Kammer von einem monatlichen Nettoeinkommen 47 des Beschuldigten 2 von CHF 5'747.80 x 13 Monate aus. Unter Berücksichtigung der monatlichen Lohnzession in der Höhe von CHF 2'790.00 und eines Pauschal- abzugs von 20% ergibt dies neu einen Tagessatz von CHF 90.00 (= 5’747.80 x 13 : 12 = 6'226.80 – 2’790.00 = 3'436.80 – 20% = 2'749.40 : 30). 17.7 Bedingter Strafvollzug? Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jah- ren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit und des Umstands, dass sich der Beschuldig- te 2 nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, ist ihm eine günstige Legalprognose zu stellen. Daran ändern auch die angespannten finanziellen Verhältnisse nichts. Der Vollzug sowohl der Freiheits- als auch der Geldstrafe ist daher aufzuschieben, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wird. 17.8 Verbindungsbusse? Eine bedingte Strafe kann nach Art. 42 Abs. 4 aStGB mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden («Verbindungsbusse»). Anders als Vorinstanz, aber in Übereinstimmung mit den Anträgen der General- staatsanwaltschaft und der Verteidigung (pag. 869 und pag. 871), erachtet die Kammer eine Verbindungsbusse nicht als angezeigt. Es besteht weder eine Schnittstellenproblematik noch das Bedürfnis, als Denkzettel resp., «um dem Be- schuldigten 2 den Ernst der Lage vor Augen zu führen», eine Verbindungsbusse auszusprechen. Der Beschuldigte 2 ist wie erwähnt weder vorbestraft noch ist er in den letzten sechs Jahren jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten. 17.8 Fazit Der Beschuldigte 2 ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 10'800.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Vollzug der Geldstrafe sind aufzuschieben und die Probezeit wird je auf zwei Jahre festgesetzt. V. Zivilpunkt Vorab sei in Erinnerung gerufen, dass der Zivilpunkt nur Ansprüche des Privatklä- gers gegen den Beschuldigten 1 betrifft und dass die Kammer insoweit an das Ver- schlechterungsgebot gebunden ist (siehe E. 6 oben). 18. Schadenersatz Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Schadenersatz wird auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 60 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 687). Der Privatkläger erklärte gegen das erstinstanzliche Urteil weder Berufung noch erhob er Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten 1. Auf die Teilnahme 48 an der Berufungsverhandlung verzichtete er (pag. 837). Die von ihm in erster In- stanz geltend gemachten EUR 180.00 für selbstgetragene Behandlungskosten (6 Laserbehandlungen im W.________ (Land)) sind belegt (pag. 596). Nachdem der Beschuldigte 1 auch oberinstanzlich wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gesprochen wird, ist er wie in erster Instanz zum Ersatz dieser Behandlungskosten, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220), zu verurteilen. 19. Genugtuung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind ebenfalls kor- rekt; darauf kann verwiesen werden (S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 688 f.). In erster Instanz verlangte der Privatkläger eine Genugtuung von CHF 8'000.00 (pag. 562 Z. 13 ff.). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 1 zur Zahlung ei- ner Genugtuung von CHF 3'500.00. Oberinstanzlich bleibt es in Bezug auf den Be- schuldigten 1 bei einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers. Letzterer stellte im Berufungsverfahren weder An- träge noch reichte er neue Unterlagen ein. Der von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungsbetrag steht mit diversen von den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern in vergleichbaren Fällen als angemessen erachteten Genugtu- ungsbeträgen – vgl. u.a. die Urteile SK 20 88 vom 29. Januar 2021 (Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung; mehrere Faustschläge ins Gesicht, Einwirken mit Baseballschläger auf den Körper des Op- fers, mindestens ein Schlag mit Baseballschläger auf Kopf des Opfers [Genugtu- ung: CHF 3'000.00]); SK 19 469 vom 30. März 2021 (Schuldspruch wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung; Faust und Fusstritte gegen Kopf eines am Bo- den liegenden Opfers [Genugtuung: CHF3'000.00]); SK 15 8 vom 22. Mai 2015 (Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung; Opfer mit Teppichmesser Schnitt am Unterarm zugefügt [Genugtuung: CHF 4'000.00]) – im Einklang. Nach Ansicht der Kammer besteht deshalb kein An- lass, unter den von der Vorinstanz gesprochenen Genugtuungsbetrag von CHF 3'500.00 zu gehen, womit integral auf die zutreffende Subsumtion der Vorin- stanz verwiesen werden kann (S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 689). VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 49 Die Beschuldigten 1 und 2 werden verurteilt. Der erstinstanzliche Freispruch des ehemaligen Mitbeschuldigten, F.________, von der Anschuldigung des Raufhan- dels ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz listete die verschiedenen Kosten einzeln auf (vgl. Bst. A/Ziff. I/2, Bst. B/Ziff. I/3 und Bst. C/Ziff. III/3 des erst- instanzlichen Urteildispositivs; pag. 603, pag. 605 und pag. 606). Ihr Verteilschlüs- sel bezüglich der Auferlegung zu je 40% an die Beschuldigten 1 und 2 sowie zu 20% an F.________ (vgl. S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 690) ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte 1 hat demnach die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – be- laufend auf CHF 10'102.35, zu tragen und der Beschuldigte 2 hat die anteilsmässi- gen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exklusive amtlicher Entschädigung) von CHF 9'635.75 zu bezahlen. 20.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 6'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten wie in erster Instanz zu gleichen Teilen (d.h. zu je ½ = CHF 3'000.00) auf die beiden Beschuldigten aufzuteilen. Die Gene- ralstaatanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen bei beiden Beschuldigten, so dass diese je die ganzen auf sie entfallenden CHF 3'000.00 zu tragen haben. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausgeschieden. 21. Amtliche Entschädigung 21.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kolle- gialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrah- men von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte 50 beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 21.2 In erster Instanz 21.2.1 Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 12'901.60 besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzli- chen Verfahren bestimmt belassen (vgl. Bst. A/Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs [pag. 601]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.2.2 Auch das Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten 2 im erstinstanzlichen Verfahren gesprochene Honorar bewegt sich innerhalb des erwähnten Tarifrahmens und erscheint der Kammer mit Blick auf den gebote- nen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses als angemessen. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen (vgl. Bst. B/Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 604]). Aufgrund sei- ner Verurteilung ist der Beschuldigte 2 voll rück- und nachzahlungspflichtig, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.3 In oberer Instanz 21.3.1 Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 29 Stunden und 15 Minuten (pag. 875 ff.) erscheint der Kammer – wie bereits im Urteilsdispositiv vom 3. Juni 2021 (Bst. A/Ziff. V/2) erwähnt und begründet – mit Blick auf den gebo- tenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Pro- zesses als zu hoch. Von dem von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwand entfallen neun Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Weil die Berufungsverhandlung «nur» vier Stunden dauerte, wird dieser Posten um fünf Stunden gekürzt. Für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten 1 wird Rechtsanwalt B.________ praxisgemäss nur eine Stunde gewährt. Weiter rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt B.________ – insbesondere un- ter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Streitsache – im Vergleich zu Fürspre- cher D.________, welcher den Beschuldigten 2 amtlich verteidigte, aber nicht Be- rufungsführer war, einen gebotenen Mehraufwand von fünf Stunden zu entschädi- gen, was einer Kürzung des in der Kostennote geltend gemachten Zeitaufwands um weitere gut vier Stunden gleichkommt. Soweit Rechtsanwalt B.________ zwei- mal einen halben Reisezuschlag, total eine Gebühr von CHF 300.00, geltend machte, ist festzuhalten, dass die Berufungsverhandlung nur an einem Tag statt- fand, weil das oberinstanzliche Urteil den Parteien – in deren Einverständnis – tele- fonisch mitgeteilt wurde. Rechtsanwalt B.________ wird somit ein Reisezuschlag nach Art. 10 PKV von CHF 75.00 gewährt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts des Kantons Bern, S. 2, Reisezuschlag für eine Reisezeit ab einer Stunde). 51 Darüber hinaus gibt die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ zu keinen Be- merkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 4'377.45 ausgerichtet (19 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüg- lich einem Reisezuschlag von CHF 75.00 und Auslagen von CHF 189.50 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 4'064.50). Zufolge Unterliegens besteht für den Beschuldigten 1 die volle Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.3.2 Die von Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten 2 im oberinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote vom 1. Juni 2021 (pag. 873 f.) erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Auch die ausgewiesenen Auslagen geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass; einzig die geltend gemachten Reisespesen werden, nachdem die oberin- stanzliche Hauptverhandlung nur an einem Tag stattfand und Fürsprecher D.________ wie Rechtsanwalt B.________ daher nur einmal zur Berufungsver- handlung anreisen musste, halbiert. Fürsprecher D.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren mit CHF 3'226.70 ent- schädigt. Aufgrund seiner Verurteilung unterliegt der Beschuldigte 2 der gesetzli- chen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 52 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Mai 2019 in Bezug auf A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde des Raufhandels, begangen am 9. August 2015 in Bi- el/Bienne (Bst. A/Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. III. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 9. August 2015 in Bi- el/Bienne, z.N. von E.________ und gestützt darauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Bst. A/Ziff. I und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 122, 133 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regional- gerichts Berner Jura-Seeland vom 20. November 2015. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10’102.35. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. 53 IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von EUR 180.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger E.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 2. Zur Bezahlung von CHF 3‘500.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger E.________. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausgeschieden. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.25 200.00 CHF 5’050.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 296.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’346.00 CHF 427.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’773.70 volles Honorar 25.25 250.00 CHF 6’312.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 296.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6’608.50 CHF 528.70 Total CHF 7’137.20 nachforderbarer Betrag CHF 1’363.50 Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.25 200.00 CHF 6’450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 168.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’618.30 CHF 509.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’127.90 volles Honorar 32.25 250.00 CHF 8’062.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 168.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’230.80 CHF 633.75 Total CHF 8’864.55 nachforderbarer Betrag CHF 1’736.65 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'901.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3'100.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 54 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 19.00 200.00 CHF 3’800.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 189.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’064.50 CHF 312.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’377.45 volles Honorar 19.00 250.00 CHF 4’750.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 189.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’014.50 CHF 386.10 Total CHF 5’400.60 nachforderbarer Betrag CHF 1’023.15 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'377.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'023.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Mai 2019 in Bezug auf C.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ schuldig erklärt wurde des Raufhandels, begangen am 9. August 2015 in Bi- el/Bienne (Bst. B/Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. III. C.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 9. August 2015 in Bi- el/Bienne, z.N. von F.________ und gestützt darauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Bst. B/Ziff. I und in Anwendung der Artikel 55 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 122, 133 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 10’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'635.75. 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.43 200.00 CHF 4’486.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 337.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’823.00 CHF 385.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’208.85 volles Honorar 22.43 270.00 CHF 6'056.10 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 337.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'393.10 CHF 511.45 Total CHF 6'904.55 nachforderbarer Betrag CHF 1'695.70 56 Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.92 200.00 CHF 5’384.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 406.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’790.00 CHF 445.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’235.85 volles Honorar 26.92 270.00 CHF 7’268.40 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 406.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’674.40 CHF 590.95 Total CHF 8’265.35 nachforderbarer Betrag CHF 2’029.50 C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'444.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3’725.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 196.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’996.00 CHF 230.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’226.70 volles Honorar 14.00 250.00 CHF 3’500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 196.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’696.00 CHF 284.60 Total CHF 3’980.60 nachforderbarer Betrag CHF 753.90 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'226.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 753.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Fürsprecher D.________ 57 - dem Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 1 - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2, v.d. Staatsanwältin AN.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Motiv nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde, betreffend den Beschuldigten 1) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv so- fort, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, betreffend den Beschuldigten 2) Bern, 3. Juni 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 1. Juli 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 58