Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur Information; Motiv inkl. Rechtskraftbescheinigung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (betreffend Widerrufsverfahren; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)