Die Geldstrafe von CHF 750.00 ist zu bezahlen; 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 400.00 werden A.________ zu Bezahlung auferlegt. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 32 IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: