A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, begangen in J.________(Ortschaft) und K.________ (Ortschaft), am 9. November 2018 durch 1. Erwerb, Besitz (zum Verkauf) und Beförderung von total 167.4 Gramm Heroingemisch netto, total 22.1 Gramm reines Heroin; 2. Besitz (zum Verkauf), Beförderung und Anstalten treffen zum Verkauf von 15 Gramm Heroingemisch netto, reines Heroin 2,1 Gramm. B. Weiter verfügt wurde: