SR 331]) und dem Amt für Migration und Personenstand (Art. 82 Abs. 1 VZAE) zuzustellen. Weiter ist das Urteil nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (betreffend Widerrufsverfahren) mitzuteilen. 30 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. November 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.