19. Mitteilungen Im Weiteren enthält das Urteil die sich aus den gesetzlichen Regeln ergebenden Mitteilungen. Dementsprechend ist eine Kopie des Urteils umgehend dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) zuzustellen. Eine Kopie des Urteils ist schliesslich nach Eintritt der Rechtskraft der Koordinationsstelle Strafregister KOST (Art. 366 Abs. 2 Bst. a StGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 [VOSTRA-Verordnung; SR 331]) und dem Amt für Migration und Personenstand (Art. 82 Abs. 1 VZAE) zuzustellen.