29 B.________ geltend gemachte Aufwand wird um zwei Stunden gekürzt, da die Berufungsverhandlung weniger lange dauerte als auf der Honorarnote aufgeführt. Im Übrigen erscheint der Kammer der Aufwand mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 4'024.75, ausmachend CHF 3'219.80, zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.___