_, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'120.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 2'154.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).