Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten, die Anordnung einer Landesverweisung, nicht hingegen den Widerruf des bedingten Vollzugs der beiden mit Strafbefehlen vom 5. Dezember 2014 und 1. Mai 2018 ausgesprochenen Geldstrafen. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt im Ausmass von 1/5, weshalb die Verfahrenskosten im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 500.00, dem Kanton Bern auferlegt werden. Der Beschuldigte unterliegt im Ausmass von 4/5 und hat demnach die Verfahrenskosten im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'000.00, zu tragen.