428 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) auf CHF 2‘500.00 festgesetzt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten, die Anordnung einer Landesverweisung, nicht hingegen den Widerruf des bedingten Vollzugs der beiden mit Strafbefehlen vom 5. Dezember 2014 und 1. Mai 2018 ausgesprochenen Geldstrafen.