Sie werden insgesamt bestimmt auf CHF 10'011.75 und zufolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten auferlegt. Weiter werden dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 400.00, auferlegt. 15.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Person einlegt (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO) und in allen von ihr angefochtenen Teilen