15.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen des Gerichts (CHF 7'100.00 und CHF 2'911.75). Sie werden insgesamt bestimmt auf CHF 10'011.75 und zufolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten auferlegt.