Die Kammer geht davon aus, dass der Widerruf der bedingten Geldstrafen für die nötige Schock- und Warnungswirkung genügt. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 60.00 gemäss Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Dezember 2014 und der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2018 sind zu widerrufen. VI. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten