Die vorliegenden Straftaten zeugen einmal mehr von Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Nachdem dem Beschuldigten vorliegend für die Widerhandlung gegen das BetmG der bedingte Vollzug gewährt worden ist, kommt hier für die Kammer im Rahmen der «Mischrechnung» nur ein Widerruf in Frage. Es liegt zwar keine ungünstige Legalprognose vor, jedoch auch keine eindeutig günstige Prognose. Die Kammer geht davon aus, dass der Widerruf der bedingten Geldstrafen für die nötige Schock- und Warnungswirkung genügt.