Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Dezember 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 60.00 verurteilt, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde. Diese wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau vom 29. Mai 2015 um ein Jahr verlängert. Mit Strafbefehl der